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Corona-Test-Angebotspflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

  Nadja Gipser/ Uwe Ropte      20. April 2021

Das Bundeskabinett hat einer Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zugestimmt, die neben einer Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung die Einführung einer Corona-Test-Angebotspflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beinhaltet. Die neuen Regelungen zur Testangebotspflicht treten am 20. April in Kraft. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht ausschließlich in Homeoffice arbeiten, einmal in der Woche einen Corona-Test (PCR-Test, Antigen-Schnelltest professionell oder zur Selbstanwendung) anzubieten. Bei Beschäftigungsgruppen mit sehr hohem Ansteckungsrisiko, müssen zwei Tests pro Woche angeboten werden. Hierzu zählen in der Landwirtschaft Saisonarbeitskräfte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind sowie Verkaufspersonal. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, die Tests durchzuführen. Hingewiesen sei an dieser Stelle auf die aktualisierte FAQ-Liste des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, welche um Fragen und Antworten zur neuen Testangebotspflicht ergänzt wurde.

Diese finden Sie unter: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html .Weitergehende Informationen sind auf der Homepage des Thüringer Bauernverbandes unter Service/Downloads/Downloadbereich Öffentlich/Aktuelle Informationen zur Corona-Krise/ und beim Arbeitgeberverband eingestellt.

 


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