Gemäß der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. November besteht für ungeimpfte und nicht genesene Personen eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages.
Soweit ein triftiger Grund vorliegt, besteht keine Ausgangsbeschränkung für diese Personen. Ein triftiger Grund liegt u.a. bei der notwendigen Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinischen Notfällen und der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vor (§ 28 Absatz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).
Die Ausgangssperre gilt nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die Regelung ist zunächst zeitlich bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021 befristet.
Für Unternehmen, in denen ungeimpfte Personen nachts arbeiten müssen, hat der der Thüringer Bauernverband ein Musterforumlar vorbereitet, mit denen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ggf. gegenüber Polizei und Ordnungsamt erklären können.
- Bescheinigung über das Vorliegen eines triftigen Grundes
- Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung