Am 1. April 2016 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Zulassung von Biscaya für die Rapsblütenbehandlung 2016 angeordnet. Demnach darf Biscaya bei Raps nur noch bis zum Entwicklungsstadium BBCH 59 („Erste Blütenblätter sichtbar. Blüten noch geschlossen.“) eingesetzt werden. Für die Anwendung gegen die Kohlschotenmücke im Raps wurde das Ruhen der Zulassung angeordnet. Diese Anwendung ist damit nicht mehr zulässig.
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