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Meldepflicht zum deutschen Transparenzregister

Mit dem Geldwäschegesetz 2017 wurde in Deutschland ein Transparenzregister eingerichtet. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen erfasst werden. Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der Vereinigung sind oder aber eine maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben.

Bisher war eine Mitteilung an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten nicht aus Registern (z.B. Handels- oder Vereinsregister) ergaben. Mit einer Gesetzesänderung zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt.

Dies bedeutet, dass eine bislang entbehrliche Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss. Es gelten folgende Übergangsfristen:

  • Für Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März;
  • Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni;
  • Für alle anderen Gesellschaftsformen und Personenvereinigungen gilt eine Mitteilungspflicht bis spätestens 31. Dezember.

Die Eintragungen sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos.

Mehr Informationen gibt es unterhttps://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html.

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