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EU-Kommission schlägt vorrübergehende Abweichung von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 im Jahr 2023 vor

Obwohl die EU-Kommission beim EU-Agrarministerrat letzten Montag und auch bei einer Pressekonferenz vergangenen Freitag keine konkreten und verbindlichen Festlegungen im Hinblick auf die Aussetzung vom Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und von Pflichtstilllegungen (GLÖZ 8) im Antragsjahr 2023 verlautbaren wollte, veröffentlichte sie Freitagnachmittag nun doch eine Meldung, wonach die Mitgliedstaaten, zeitlich begrenzt auf das Antragsjahr 2023, entscheiden können,

Ausnahmeregelungen für die Fruchtwechselpflicht und die Pflicht zur Bereitstellung nichtproduktiver Flächen einschließlich Landschaftselementen im Rahmen der Konditionalität der GAP auf den Weg zu bringen. Die Meldung der EU-Kommission enthält noch keine konkreten Details eines Entwurfs einer Durchführungsverordnung. Ausgeschlossen von der Fruchtwechselpflicht sollen aber Futterpflanzen sein, dabei wäre Triticale und Gerste noch zu klären.

Fraglich beim Aussetzen der Pflichtstillegung wird die Frage der Eco-Scheme Umsetzung: Gilt hier dann die Regelung ab dem ersten Prozent? Nun ist die Bundesregierung unmittelbar gefordert, die Vorschläge kurzfristig und 1:1 in Deutschland zur Anwendung zu bringen.

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