Die bundesweite Übergangsfrist für das Verbot der Nutzung von Geräten, die aufgenommen oder gehalten werden müssen (sogenanntes Handheld-Verbot), ist bereits zum 1. Juli 2021 ausgelaufen. Praxistaugliche Geräte mit Freisprecheinrichtung, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, sind jedoch weiterhin nicht verfügbar. Auf Initiative des Deutschen Bauernverbandes hatte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) schon letztes Jahr signalisiert, mit der nächsten StVO-Novelle die Funkgeräte vom Verbot des § 23 Abs. 1a StVO auszunehmen. Darüber hinaus hatte das BMDV die Länder gebeten, bis dahin von einer Kontrolle des Verbots nach § 23 Abs. 1a StVO in Bezug auf die Nutzung von Funkgeräten für alle Verkehrsarten abzusehen.
Der Thüringer Bauernverband (TBV) war hierzu an das zuständige Thüringer Ministerium herangetreten. Von dort wurde mitgeteilt, dass nicht generell von einer Kontrolle des Verbotes abgesehen werden kann, sondern vielmehr das BMDV eine gesetzliche Regelung treffen muss. Allerdings wurde nochmals ausdrücklich klargestellt, dass landwirtschaftliche Flächen (Ackerland etc.) kein öffentlicher Verkehrsraum sind und hier das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO nicht gilt.
Das BMDV ist erneut an die Länder herangetreten und hat seine Bitte an die Länder erneuert, d.h. bereits gewährte Ausnahmegenehmigungen sollen verlängert bzw. es soll weiterhin von Kontrollen/ Ahndungen bei Verstößen im Zusammenhang mit der Benutzung von Funkgeräten für alle Verkehrsarten abgesehen werden. Für Thüringen gilt weiterhin das vom zuständigen Ministerium letztes Jahr Gesagte.