Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 27. September über die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 10 Absatz 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes, wonach Windenergieanlagen im Wald nicht errichtet werden dürfen, entschieden und beschlossen, dass diese Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist. Das BVerfG hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass „für die Zuweisung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich (…) der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht im Baugesetzbuch Gebrauch gemacht (hat). Eine Öffnung, aus der der Landesgesetzgeber eine Kompetenz für einen generellen Ausschluss von Windenergieanlagen auf Waldflächen herleiten könnte, enthält das Baugesetzbuch nicht. Gegen eine Durchbrechung der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB geregelten Privilegierung der Windkraft im Außenbereich durch pauschale landesrechtliche Verbote von Windenergieanlagen im Wald spricht auch, dass der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leistet und zugleich die Sicherung der Energieversorgung unterstützt.“