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Gesetzentwurf Solarpaket I vom Bundeskabinett beschlossen

In der Kabinettsitzung am 16 August wurde das Solarpaket I, auch Gesetzentwurf zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung genannt, beschlossen. Die Bundesregierung hat mit dem Solarpaket I ein Gesetzespaket auf den Weg gebracht, welches eine Vielzahl von Maßnahmen enthält, die den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen entbürokratisieren und den Zubau von Photovoltaik beschleunigen soll.

Nach Analyse des Deutschen Bauernverbandes (DBV) ist durch die geplanten Änderungen mit einem Akzeptanzverlust im ländlichen Raum für erneuerbare Energien zu rechnen. Die Energiewende sei gefährdet. Die geplante Duldungspflicht für Leitungen sei aus Sicht des DBV zudem verfassungsrechtlich fragwürdig, komme einer entschädigungslosen Enteignung gleich und missachte die Rechte der Bewirtschafter und Grundstückseigentümer. Nach der Sommerpause geht der Entwurf in den Bundestag.

Hier ein kurzer Überblick zu den geplanten Veränderungen: 

Duldungspflicht:

Die geplanten neuen Abschnitte §11 a und b im EEG beinhalten eine Duldungspflicht für Leitungen und das Überfahrtsrecht. Das bedeutet, dass Grundstückseigentümer und -nutzer die Verlegung, Errichtung und Wartung von Leitungen gestatten müssen. Der Betreiber und von ihm beauftragte Dritte haben das Recht, das Grundstück zu betreten und zu befahren. Bei Inbetriebnahme der Leitung zahlt der Betreiber lediglich 5 Prozent des Verkehrswerts der genutzten Schutzstreifenfläche als Einmalzahlung.

Bei der Errichtung oder dem Rückbau von Windenergieanlagen ist die Überfahrt des Grundstücks ebenfalls zu dulden. Der Betreiber soll dem Grundstücksnutzer monatlich 28 Euro pro Hektar zahlen, der beansprucht wird.

Agri-PV:

In Zukunft muss nachgewiesen werden, dass Agri-PV-Anlagen insgesamt mindestens 2,10 Meter über dem Boden angehoben sind. Es gibt spezifische Beschränkungen für den Bau von Photovoltaikanlagen auf Acker- oder Grünland, insbesondere in benachteiligten Gebieten oder Naturschutzgebieten wie Natura 2000-Gebieten.

Ab 2024 wird eine Höchstvergütung von 9,5 Cent pro Kilowattstunde angewendet. Ab 2025 ergibt sich der Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des höchsten Untersegments für spezielle Solarkraftanlagen, jedoch darf er 9,5 Cent nicht überschreiten. Der Wert erhöht sich um 0,3 Cent pro Kilowattstunde für Agri-PV auf Acker- und Grünland, wenn die Anlage den landwirtschaftlich nutzbaren Flächenanteil höchstens um 15 Prozent verringert. Dabei muss die Anlage mindestens 0,80 Meter lichte Höhe bei senkrecht ausgerichteten Solaranlagen oder insgesamt 2,10 Meter lichte Höhe aufweisen. Weitere Bedingungen sind der Verzicht auf Düngung, es sei denn, es handelt sich um Fälle nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung. Auch der Einsatz von Herbiziden ist auf der Fläche zu vermeiden. Es gibt zusätzliche Regelungen für Blühstreifen und Altgrasstreifen. Die Einhaltung dieser Bedingungen muss alle drei Jahre durch einen Gutachter bestätigt werden, erstmals nach drei Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage und anschließend alle drei Jahre.

Biodiversitäts-PV:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erhält die Befugnis, in Abstimmung mit anderen Ministerien durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Biodiversitätssolaranlagen festzulegen. Diese sollen sicherstellen, dass die Anlagen auf eine Weise errichtet und betrieben werden, die den Erhalt und Ausbau der Biodiversität besonders fördern. Zudem sollen angemessene Erhöhungen der anzulegenden Werte bestimmt werden.

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