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Landwirtschaftliche Sozialversicherung für mitarbeitende Familienangehörige (I)

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Der folgende Beitrag gilt für Unternehmen, die die Mindestgröße zur Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse erreicht haben.

 Wie muss ich mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) in meinem landwirtschaftlichen Familienunternehmen richtig versichern?

1. Wer ist eigentlich ein MiFa?

Im Sinne der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu versichernde mitarbeitende Familienangehörige sind:

  • Verwandte bis zum 3. Grad
  • Verschwägerte bis zum 2. Grad
  • Pflegekinder der Landwirtin bzw. des Landwirts oder ihres Ehegatten/Lebenspartners bzw. seiner Ehefrau/Lebenspartnerin

Weitere Voraussetzungen sind, dass das 15. Lebensjahr vollendet ist (bei Auszubildenden in landwirtschaftlichen Familienunternehmen auch jünger als 15 Jahre) und wenn sie im landwirtschaftlichen Familienunternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. (Def. Hauptberuflichkeit siehe 2.)

Die folgenden Bilder zeigen die Verwandtschafts- und Schwägerschaftsgrade.

 

Abbildung 1: Verwandtschaft bis zum 3. Grad

Bild1

Quelle:  Noell/Deisler (2001): Die Krankenversicherung der Landwirte; Verlag Hans Meister KG, Kassel; Seite 119 

 

Abbildung 2: Schwägerschaft bis zum 2. Grad

Bild2

Quelle: Noell/Deisler (2001): Die Krankenversicherung der Landwirte; Verlag Hans Meister KG, Kassel; Seite 119

 

1.1. Ist die Ehegattin bzw. der Ehegatte ein MiFa?

Zwischen Ehegatten besteht kein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis.

Aber:

Auch die Ehegattin bzw. der Ehegatte der landwirtschaftlichen Unternehmerin bzw. des Unternehmers, die/der in einem sozialversicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis (Entgelt über Geringfügigkeitsgrenze – 2023: über 520 Euro/Monat) im landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten tätig ist, wird in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) wie ein MiFa versichert. In der Alterssicherung der Landwirte gilt die Ehegattin bzw. der Ehegatte aber als Landwirtin bzw. Landwirt. 

 

2. Hauptberuflichkeit bei einem MiFa

2.1. Wann liegt Hauptberuflichkeit bei einem MiFa vor?

Hauptberuflichkeit nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) liegt vor, wenn

  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt

oder

  • die Vergütung aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (2023: 520 €/Monat – § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV).

Ein nur gelegentliches Erfüllen dieser Voraussetzungen führt nicht zur Versicherungspflicht. Gelegentlich in diesem Sinn ist ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 KVLG 1989).

 

2.2.  Wann liegt keine Hauptberuflichkeit bei einem MiFa vor?

Keine Hauptberuflichkeit liegt vor

  • für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmerinne und Unternehmer und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen bzw. Ehegatten/Lebenspartner, die eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen, unentgeltlich oder nur geringfügig entlohnt im Unternehmen mithelfen und die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der Rente oder sonstigen Einnahmen bestreiten,
  • für ordentlich Studierende, die gegen Arbeitsentgelt im landwirtschaftlichen Familienunternehmen beschäftigt werden (Werkstudentenprivileg !),
  • bei einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres).

 

2.3. Was ist, wenn die kurzfristige Beschäftigung doch länger dauert?

Wie bereits ausgeführt, liegt keine Hauptberuflichkeit bei einer kurzfristigen Beschäftigung vor. Dabei gelten für aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Personen nur die Zeiten nach dem Ausscheiden.

Hauptberuflichkeit tritt aber dann ein, wenn:

  • zu Beginn einer neuen Beschäftigung, die Zeitgrenze (drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres) überschritten wird,
  • oder ab Tag des Überschreitens der Zeitgrenze, wenn eine an sich kurzfristige Beschäftigung verlängert wird.

Dabei sind alle kurzfristigen Beschäftigungen zusammenzuzählen. Es gelten nicht nur die Beschäftigungen im eigenen landwirtschaftlichen Familienunternehmen, sondern auch solche, die in anderen gewerblichen Betrieben ausgeübt wurden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gelesen 731 mal Letzte Änderung am Montag, 28 August 2023 12:49
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