Der folgende Beitrag gilt für Unternehmen, die die Mindestgröße zur Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse erreicht haben.
Wie muss ich mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) in meinem landwirtschaftlichen Familienunternehmen richtig versichern?
1. In welcher Krankenkasse muss ein MiFa versichert werden?
Für MiFas besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKK), unabhängig davon, ob familienhafte Mitarbeit oder ein Arbeitsverhältnis besteht. Es besteht für einen MiFa keine Möglichkeit, in eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wechseln oder sich in einer privaten Krankenkasse zu versichern. Das gilt auch, wenn man als MiFa mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient (2023: 66.600 Euro/Jahr).
2. Wer entrichtet die Beiträge für den MiFa und in welcher Höhe?
Den Beitrag für MiFas zahlt der landwirtschaftliche Unternehmer unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Beitrag beträgt 50 Prozent des Beitrags der landwirtschaftlichen Unternehmerin bzw. des landwirtschaftlichen Unternehmers.
2.1. Welche Besonderheiten gibt es bei Gesellschaften?
Für MiFas in einer GbR/andere Gesellschaft gilt: Der Beitrag richtet sich nach dem Flächenwert der Gesamtgesellschaft und nicht nur nach dem Anteil des verwandten Gesellschafters.
Beispiel: Die Schwester eines Gesellschafters ist in der GbR beschäftigt. Der verwandte Gesellschafter hat 40 Prozent Anteil am Gesamtunternehmen. Der korrigierte Flächenwert der GbR beträgt 95.000 Euro.
Das bedeutet theoretisch eine BKL 18 für die Gesellschaft = 590 Euro/Monat; (Jahr 2023). Der verwandte Gesellschafter erhält 40 Prozent des korrigierten Flächenwertes von 95.000 Euro, was einem Flächenwert von 38.000 Euro entspricht und damit = BKL 8 = 298 Euro/Monat (Jahr 2023)
Aber: in diesem Fall, wird der Beitrag nicht vom verwandten Gesellschafter (50 Prozent seines Beitrages) berechnet, sondern vom korrigierten Flächenwert der Gesellschaft (95.000 - 590 Euro/Monat), davon 50 Prozent = 295 Euro/Monat als Beitrag für die Schwester.
3. Welche MiFa sind in der SVLFG /Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versicherungsfrei?
Versicherungsfrei sind MiFas, die
- als Beamter, als Richterinnen und Richter, Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit/Berufssoldatinnen und -soldaten der Bundeswehr oder sonstige Beschäftigten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde usw. bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
- hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (zeitliche Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung dieser selbständigen Tätigkeit überwiegen deutlich),
- als ehemaliger Beamte, Richterinnen und Richter usw. einen Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt bekommen haben und bei denen ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht.