Der folgende Beitrag gilt für Unternehmen, die die Mindestgröße zur Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) erreicht haben.
Wie muss ich meinen MiFa in meinem landwirtschaftlichen Familienunternehmen (FamU) richtig versichern?
Zu Beginn der Beschäftigungen erfolgt immer die Prüfung des MiFa-Status:
Diese Prüfung der Tätigkeit im Familienunternehmen erfolgt anhand der Hauptberuflichkeitsgrundsätze:
oder
4.1 MiFa im landwirtschaftlichen FamU und Arbeitnehmertätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Person ein MiFa!
Auswirkungen für die Krankenversicherung:
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Person kein MiFa!
Auswirkungen für die Krankenversicherung:
4.2. MiFa mit Arbeitsvertrag im landwirtschaftlichen FamU und berufliche selbstständige Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU
(A) Die Beschäftigung des MiFas in dem landwirtschaftlichen FamU erfolgt:
oder
Damit Annahme der hauptberuflichen Tätigkeit als MiFa! demzufolge keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit.
Auswirkungen für die Krankenversicherung: Versicherungspflicht in der LKK als MiFa.
(B) Die Beschäftigung des MiFas in dem landwirtschaftlichen FamU erfolgt:
und
Damit Annahme einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU - kein MiFa!
Auswirkungen für die Krankenversicherung: Keine Versicherungspflicht in der LKK als MiFa.
4.3. MiFa ohne Arbeitsvertrag im landwirtschaftlichen FamU und berufliche selbstständige Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU
In diesem Fall erfolgt die Prüfung anhand des Zeitaufwandes und des Arbeitseinkommens aus der außerlandwirtschaftlichen selbständigen Tätigkeit.
Zeitaufwand |
und |
Einkommen |
|
der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit |
|||
> 30 h / Woche |
und |
> 25 % |
der monatlichen Bezugsgröße (2023: 3.395 Euro) |
> 20 h / Woche |
und |
> 50 % |
|
£ 20 h / Woche |
und |
> 75 % |
Sind diese Kriterien für eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU erfüllt, besteht keine Versicherung als MiFa in der LKK.
Entscheidend ist immer der Einzelfall. Ist eine eindeutige Beurteilung nach dem Zeitaufwand und Arbeitseinkommens nicht möglich, wird geprüft, ob das Einkommen der selbständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist. Übersteigt dieses Einkommen die weiteren Einkünfte (um mind. 20 Prozent) = hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit.
4.4. MiFa im landwirtschaftlichen Familienunternehmen und gleichzeitig landwirtschaftlicher Unternehmer mit Erreichen der Versicherungspflichtgrenze zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Ist eine Person gleichzeitig Landwirtin bzw. Landwirt und MiFa, gilt:
Beispiel:
Der Sohn hat ein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen und arbeitet gleichzeitig im Unternehmen des Vaters als MiFa: Der Sohn wird nur als landwirtschaftlicher Unternehmer in seinem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen bei der LKK krankenversicherungspflichtig.
Der folgende Beitrag gilt für Unternehmen, die die Mindestgröße zur Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse erreicht haben.
Wie muss ich mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) in meinem landwirtschaftlichen Familienunternehmen richtig versichern?
1. In welcher Krankenkasse muss ein MiFa versichert werden?
Für MiFas besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKK), unabhängig davon, ob familienhafte Mitarbeit oder ein Arbeitsverhältnis besteht. Es besteht für einen MiFa keine Möglichkeit, in eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wechseln oder sich in einer privaten Krankenkasse zu versichern. Das gilt auch, wenn man als MiFa mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient (2023: 66.600 Euro/Jahr).
2. Wer entrichtet die Beiträge für den MiFa und in welcher Höhe?
Den Beitrag für MiFas zahlt der landwirtschaftliche Unternehmer unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Beitrag beträgt 50 Prozent des Beitrags der landwirtschaftlichen Unternehmerin bzw. des landwirtschaftlichen Unternehmers.
2.1. Welche Besonderheiten gibt es bei Gesellschaften?
Für MiFas in einer GbR/andere Gesellschaft gilt: Der Beitrag richtet sich nach dem Flächenwert der Gesamtgesellschaft und nicht nur nach dem Anteil des verwandten Gesellschafters.
Beispiel: Die Schwester eines Gesellschafters ist in der GbR beschäftigt. Der verwandte Gesellschafter hat 40 Prozent Anteil am Gesamtunternehmen. Der korrigierte Flächenwert der GbR beträgt 95.000 Euro.
Das bedeutet theoretisch eine BKL 18 für die Gesellschaft = 590 Euro/Monat; (Jahr 2023). Der verwandte Gesellschafter erhält 40 Prozent des korrigierten Flächenwertes von 95.000 Euro, was einem Flächenwert von 38.000 Euro entspricht und damit = BKL 8 = 298 Euro/Monat (Jahr 2023)
Aber: in diesem Fall, wird der Beitrag nicht vom verwandten Gesellschafter (50 Prozent seines Beitrages) berechnet, sondern vom korrigierten Flächenwert der Gesellschaft (95.000 - 590 Euro/Monat), davon 50 Prozent = 295 Euro/Monat als Beitrag für die Schwester.
3. Welche MiFa sind in der SVLFG /Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versicherungsfrei?
Versicherungsfrei sind MiFas, die
Der folgende Beitrag gilt für Unternehmen, die die Mindestgröße zur Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse erreicht haben.
Wie muss ich mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) in meinem landwirtschaftlichen Familienunternehmen richtig versichern?
1. Wer ist eigentlich ein MiFa?
Im Sinne der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu versichernde mitarbeitende Familienangehörige sind:
Weitere Voraussetzungen sind, dass das 15. Lebensjahr vollendet ist (bei Auszubildenden in landwirtschaftlichen Familienunternehmen auch jünger als 15 Jahre) und wenn sie im landwirtschaftlichen Familienunternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. (Def. Hauptberuflichkeit siehe 2.)
Die folgenden Bilder zeigen die Verwandtschafts- und Schwägerschaftsgrade.
Abbildung 2: Schwägerschaft bis zum 2. Grad
1.1. Ist die Ehegattin bzw. der Ehegatte ein MiFa?
Zwischen Ehegatten besteht kein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis.
Aber:
Auch die Ehegattin bzw. der Ehegatte der landwirtschaftlichen Unternehmerin bzw. des Unternehmers, die/der in einem sozialversicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis (Entgelt über Geringfügigkeitsgrenze – 2023: über 520 Euro/Monat) im landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten tätig ist, wird in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) wie ein MiFa versichert. In der Alterssicherung der Landwirte gilt die Ehegattin bzw. der Ehegatte aber als Landwirtin bzw. Landwirt.
2. Hauptberuflichkeit bei einem MiFa
2.1. Wann liegt Hauptberuflichkeit bei einem MiFa vor?
Hauptberuflichkeit nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) liegt vor, wenn
oder
Ein nur gelegentliches Erfüllen dieser Voraussetzungen führt nicht zur Versicherungspflicht. Gelegentlich in diesem Sinn ist ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 KVLG 1989).
2.2. Wann liegt keine Hauptberuflichkeit bei einem MiFa vor?
Keine Hauptberuflichkeit liegt vor
2.3. Was ist, wenn die kurzfristige Beschäftigung doch länger dauert?
Wie bereits ausgeführt, liegt keine Hauptberuflichkeit bei einer kurzfristigen Beschäftigung vor. Dabei gelten für aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Personen nur die Zeiten nach dem Ausscheiden.
Hauptberuflichkeit tritt aber dann ein, wenn:
Dabei sind alle kurzfristigen Beschäftigungen zusammenzuzählen. Es gelten nicht nur die Beschäftigungen im eigenen landwirtschaftlichen Familienunternehmen, sondern auch solche, die in anderen gewerblichen Betrieben ausgeübt wurden.
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Entwicklung Grundbeitrag LBG
Den neuen Beitragsbescheiden liegt ein Mindestgrundbeitrag von 86,83 Euro (Vorjahr 91,00 Euro) und ein Höchstgrundbeitrag von 347,34 Euro (Vorjahr 363,98 Euro) zu-grunde.
Schon vor Errichtung der SVLFG hatte der Mindestgrundbeitrag in einigen Bundeslän-dern bereits ein Niveau von über 100 Euro. Hiervon muss für die SVLFG in den kom-menden Jahren leider ebenfalls ausgegangen werden, bevor es voraussichtlich zu einer Stabilisierung der Grundbeiträge kommen kann. Zu berücksichtigen ist dabei u. a. stets, dass sich die Leistungen für einen 1 ha-Betrieb von denen eines 200 ha-Betriebs nicht unterscheiden; ausgenommen Betriebs-/Haushaltshilfe und Verletztengeld.
Beihilfeprogramme des Bundes zur Abmilderung der Folgen des Ukraine-Krieges für be-sonders betroffene Sektoren der lebensmittelproduzierenden Landwirtschaft
Die insgesamt zur Verfügung stehenden 180 Mio. Euro zur Abmilderung des Preisan-stiegs bei Energie, Futter- und Düngemitteln infolge des Ukraine Krieges sollen mit zwei Programmen ausgezahlt werden („Anpassungsbeihilfe“ und „Kleinbeihilfe“). Während die „Anpassungsbeihilfe“ bis 30.09.2022 ausgezahlt werden muss, soll die „Kleinbeihil-fe“ im Anschluss und mit Antragstellung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bis Ende des Jahres umgesetzt werden.
Nur die SVLFG hat sich in der Lage gesehen, die „Anpassungsbeihilfe“ bis zum 30.09.2022 an die Berechtigten auszuzahlen. Dieser Zeitpunkt ist wichtig, da anderen-falls die in den 180 Mio. Euro enthaltenen rd. 60 Mio. Euro EU-Mittel in Brüssel ver-bleiben und für die deutsche Landwirtschaft verloren wären.
Von folgenden Eckpunkten der Anpassungshilfe ist auszugehen
Eckpunkte | Anpassungshilfe |
Antrag | nicht erforderlich |
Welche Betriebe erhalten die Beihilfe | Beihilfe soll es für Freilandgemüsebau, Obstbau, Weinbau, Hühnermast, Putenmast, Entenmast, Schweinemast, Ferkelaufzucht, Sauenhaltung, geschützten gärtnerischen Anbau, Pilzzucht und wahrscheinlich auch Hopfenanbau sowie Gänsemast geben. |
Voraussetzungen | Grundlagen sollen eine Mitgliedschaft bei der LBG und das Flächen-/Tierkataster der SVLFG zum Stand 22.03.2022 sein Voraussetzung für einen Beihilfeanspruch soll ferner der Erhalt einer „Greening-Prämie“ in 2021 sein. Zur Prüfung dieser - der SVLFG unbekannten - Anspruchsvoraussetzung ist ein Datenaustauschverfahren mit den Bundesländern (InVeKoS-Stellen) einzurichten. |
Höhe der Beihilfe | Die Beihilfe wird pro Unternehmen auf 15.000 Euro begrenzt und muss im Einzelfall mind. 100 Euro betragen |
Die „Kleinbeihilfe“ sollen Unternehmen mit den o. a. Produktionsverfahren erhalten können, die die Voraussetzungen der „Anpassungsbeihilfe“ nicht erfüllen (insbesondere wegen nicht erfüllter „Greening-Voraussetzung“). Die „Kleinbeihilfe“ wird bei der BLE zu beantragen sein. Die SVLFG wird nach aktuellem Diskussionsstand nur benötigte Da-ten bereitstellen. Insgesamt sind die Voraussetzungen und das Verfahren der Kleinbei-hilfe bisher weitgehend offen.
Das BMEL hat am 20.06.2022 eine Pressemitteilung (vgl. www.bmel.de) veröffentlicht und am 27.06.2022 hat Agra-Europe mit einem umfassenden Artikel berichtet.
Die beihilfeberechtigten Produktionsverfahren finden sich in 120.000 landwirtschaftli-chen Unternehmen. Davon erreichen nach den bisherigen Kalkulationen etwa 55.000 Un-ternehmen den Mindestbetrag der Anpassungsbeihilfe von 100 Euro. Die Zahl der Emp-fänger der Anpassungshilfe wird auf 45.000 geschätzt, da die Unternehmen mit ge-schütztem gärtnerischen Anbau und Pilzzucht sowie die betroffenen Tierhalter ohne Bo-denbewirtschaftung die „Greening-Voraussetzungen“ nicht erfüllen dürften.
Änderungen im AK-Befreiungsrecht ab 01.10.2022
Das beschlossene Mindestlohnerhöhungsgesetz enthält auch Rechtsänderungen, die unmittel-bare Bedeutung für die LSV haben.
Insbesondere soll eine Befreiung wegen der Erzielung eines außerlandwirtschaftlichen Er-werbseinkommens von bisher 4.800 € jährlich erhöht und an die Minijobgrenze gekoppelt werden. Ab 01.10.2022 wird deshalb eine Befreiung aufgrund des Einkommens aus einer Be-schäftigung als Arbeitnehmer nur noch möglich sein, wenn es sich um ein versicherungspflich-tiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Dies ist im Vergleich zur aktuellen Rechtslage eine wesentliche Änderung.
Für vorhandene Befreiungen ist allerdings eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Befreiungen wegen Einkommenserzielung bleiben danach auch über den 30.09.2022 hinaus bestehen, so-lange das Erwerbseinkommen regelmäßig die bisherige Einkommensgrenze von 4.800 € jähr-lich übersteigt. Die Befreiten können aber bis zum 31.03.2023 erklären, dass die Befreiung zum 30.09.2022 enden soll.
Darüber hinaus sind folgende Änderungen zu erwähnen:
• Anhebung der Minijob-Grenze von 450 auf 520 € (und künftige Dynamik in Abhän-gigkeit von der Entwicklung des Mindestlohns),
• Anhebung der KV-Gleitzone von 1.300 auf 1.600 €,
• Änderung im AK-Rentenrecht: Anpassung der Anrechnungsvorschriften an die neue Minijob-Grenze.
Bei Fragen zu Beiträgen und Leistungen der SVLFG können sich Versicherte und alle Interessier-te gern an die Berater der SVLFG beim Thüringer Bauernverband wenden.
Kontakt
Thüringer Bauernverband
Cornelia Müller
Telefon: +49 (0)171 568 53 50
Tel.: +49 (0)361 262 530
Fax: +49 (0)361 262 532 25
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