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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau: Aktuelles aus dem Bereich Versicherung, Mitgliedschaft, Beitrag für 2024

1. Beiträge der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) 2024

Durch steigende Ausgaben und der Wegfall zusätzlicher Bundesmittel werden die Krankenkassenbeiträge ab 1. Januar 2024 angehoben.

Während der Corona-Pandemie mussten Vergütungsverhandlungen mit Leistungserbringern zurückgestellt werden. Die nunmehr vereinbarten Vergütungssätze verursachen höhere Leistungsausgaben im kommenden Jahr. Zusätzlich sind höhere Energiekosten und Tarifabschlüsse zu berücksichtigen. Bis 2023 erhielten die gesetzlichen Krankenkassen zusätzliche Bundesmittel. Diese entfallen voraussichtlich in 2024 und werden in der allgemeinen Krankenversicherung zu höheren Zusatzbeiträgen führen.

Insgesamt müssen die Beiträge der LKK ab dem kommenden Jahr für Landwirtinnen und Landwirte um 8,1 Prozent und für freiwillig Versicherte um 14,1 Prozent erhöht werden. Die Beiträge bleiben gleichwohl vergleichsweise günstig. Bei den freiwillig Versicherten besteht der Vorteil insbesondere darin, dass es bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) keinen Zusatzbeitrag gibt; mit durchschnittlich 1,7 Prozent in 2024 eine nennenswerte Beitragsersparnis.

Der erneute Einsatz von 29,4 Millionen Euro Betriebsmitteln vermeidet noch stärkere Beitragserhöhungen.

Durch Streckung der Abstände zwischen den Beitragsklassen (BKL) von bisher 5.600 Euro auf künftig 6.000 Euro werden dabei Höherstufungen um mehr als eine BKL in den meisten Fällen vermieden. 76 Prozent der Unternehmerinnen und Unternehmer verbleiben in der bisherigen BKL, jeweils 12 Prozent werden herauf- bzw. herabgestuft.

Bei der LKK versicherte Rentenbezieher müssen den auf 1,7 Prozent steigenden durchschnittlichen Zusatzbeitrag berücksichtigen. Ihr Anteil zur Krankenversicherung aus Renten steigt dadurch von 8,10 Prozent auf 8,15 Prozent (14,6 Prozent + 1,7 Prozent = 16,3 Prozent, Hälfte = 8,15 Prozent).

In der Pflegeversicherung bleibt der Beitragssatz grundsätzlich unverändert. Der Beitragszuschlag für Unternehmerinnen und Unternehmer steigt aufgrund von Besonderheiten der Landwirtschaftliche Krankenversicherung allerdings leicht.

Wegen der bekannten gesetzlichen Änderung („PUEG“) ist die Anpassung des Beitragssatzes bei mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren in 2024 noch umzusetzen.

Beitragstabelle für landwirtschaftliche Unternehmer ab 1. Januar 2024

Beitragsrechnungen für 2024: Die Beitragsrechnungen werden Anfang Januar 2024 verschickt. Die freiwillig versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten voraussichtlich noch im Dezember 2023 ihre Beitragsrechnungen für das kommende Jahr.

Ausblick auf Beitragsentwicklung 2025: Die Beiträge für Unternehmer werden im nächsten Jahr letztmalig nach dem „korrigierten Flächenwert“ berechnet. Weil sich das Grundsteuerrecht ändert, ist ab 2025 ein neuer Beitragsmaßstab nötig. Künftig sollen die Beiträge der Unternehmer nach dem Einkommenspotenzial auf Basis betriebswirtschaftlicher Daten, die durch das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft sowie durch das Thünen-Institut bereitgestellt werden, berechnet werden. Weitere Informationen dazu werden im Jahr 2024 veröffentlicht.

 

2. Anpassungsbeihilfe

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wurde erneut mit der Prüfung und Auszahlung einer Anpassungsbeihilfe beauftragt. Es handelt sich um die „2. Anpassungsbeihilfe für Freilandobst- und Hopfenanbau“. Die Beihilfe beläuft sich auf 342 Euro pro ha Freilandobst bzw. 375 Euro pro ha Hopfenanbau. Maßgeblich sind die bei der SVLFG am 3. Juli 2023 erfassten Unternehmensverhältnisse. Beläuft sich die 2. Anpassungsbeihilfe rechnerisch nicht auf mindestens 100 Euro, besteht kein Anspruch. Ansprüche über 15.000 Euro müssen auf diesen Betrag begrenzt werden.

Die 2. Anpassungsbeihilfe wird ohne Antrag etwa Mitte Januar 2024 ausgezahlt. Es werden insgesamt rund 13.900 Bewilligungsbescheide über 29,3 Millionen Euro zur Auszahlung kommen.

 

3. Bundesmittel 2024 zur Beitragssenkung bei der Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) 

In diesem Jahr konnten die Beiträge zur Berufsgenossenschaft durch den Einsatz von 99 Millionen Euro Bundesmittel um bis zu 18,6 Prozent gesenkt werden. Mit entsprechenden Werten ist auch in 2024 zu rechnen. Im Rahmen der Haushaltsplanung des Bundes wurden nämlich erneut eine Millionen Euro für die Beratung von Saisonarbeitskräften vorgesehen. 

Mit den LBG-Bundesmitteln hat dies aber nichts zu tun.

 

4. Beiträge zur  andwirtschaftliche Alterskasse (LAK) 2024

Der Beitrag für Unternehmerinnen und Unternehmer steigt voraussichtlich von 286 Euro auf 301 Euro (West) bzw. von 279 Euro auf 297 Euro (Ost) und damit deutlich. Hintergrund sind das wesentlich gestiegene vorläufige Durchschnittsentgelt in der Deutschen Rentenversicherung in 2024 sowie die Ost/West-Annäherung bis 30. Juni 2024. Nicht unberücksichtigt darf bleiben, dass der Rentenwert und damit auch die Renten der Alterskasse der aktuellen Entwicklung ebenfalls folgen.

 

5. Einkommensgrenzen AK-Beitragszuschuss 2024

Seit der Neugestaltung zum 1. April 2021 verändern sich die Einkommensgrenzen dynamisch nach der Entwicklung der jeweiligen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht, wenn das Einkommen weniger als 60 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße beträgt. Der Höchstzuschuss (60 Prozent des Beitrages) ist bei einem Einkommen bis zu 30 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße möglich.

 

2024 (Entwurf)

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Einkommensgrenze für Zuschuss

unter 25.452 EUR

(Ehepartner < 50.904 EUR)

unter 24.948 EUR

(Ehepartner < 49.896 EUR)

Einkommensgrenze für Höchstzuschuss

12.726 EUR

(Ehepartner 25.452 EUR)

12.474 EUR

(Ehepartner 24.948 EUR)

 

 

Die laufenden Zuschussfälle werden automatisch an die neuen Grenzen angepasst. Beitragszahlende ohne bisherigen Zuschussantrag sollten die Möglichkeit nutzen und einen Antrag auf Zuschuss stellen.

 

6. Sonstiges

Die SVLFG wird voraussichtlich per „Maßgabebeschluss“ des Haushaltsausschusses beauftragt, ein „Frauenmentoring- und Beratungsprogramm als Konsequenz aus der Landfrauenstudie (2022) zu prüfen, das insbesondere die aufsuchende Beratung berücksichtigt“.

Bei Fragen zu Beiträgen und Leistungen der SVLFG können sich Versicherte und alle Interessierten gerne an die Beraterinnen der SVLFG beim Thüringer Bauernverband wenden.

 

Thüringer Bauernverband e.V.
Alfred-Hess-Straße 8
99094 Erfurt

  Tel.: +49 (0)361 262 530
  Fax: +49 (0)361 262 532 25
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