Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025) wurde am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2024 | Nr. 365) verkündet. Die Einzelheiten zu den Rechengrößen entnehmen Sie bitte der Übersicht hier.
Quelle: BDA
Ausgelöst durch die Grundsteuerreform wird es in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ab 2025 einen neuen Beitragsmaßstab geben. Dieser wird für Versicherten der LKK teilweise deutliche Veränderungen bringen. Die Mitglieder der Fachausschüsse (FA) Sozialpolitik der neuen Bundesländer und des Fachausschuss der Familienbetriebe einschließlich GbR in Thüringen, informierten sich am 25. und 26. November über den neuen Maßstab, der künftig das sogenannte Standardeinkommen
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Zusammen mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank unterstützt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Frauen in der Grünen Branche mit einem neuen Coaching-Programm.
Das Programm soll Frauen Mut machen und konkret dabei begleiten, Führungsaufgaben in der Landwirtschaft zu übernehmen. Dabei geht es neben der betriebswirtschaftlichen Beratung zur Existenzgründung, Selbstorganisation und Unternehmensführung auch um Gesundheitsförderung und Prävention. Die organisatorische Abwicklung des Programms obliegt der SVLFG. Finanziert wird die Maßnahme aus dem Innovationsfonds der Rentenbank. Gefördert werden Einzel- oder Gruppencoachings mit maximal 1.800 Euro pro Teilnehmerin. Mehr zur Förderung findet sich in der Pressemeldung der SVLFG sowie hier.
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Entwicklung Grundbeitrag LBG
Den neuen Beitragsbescheiden liegt ein Mindestgrundbeitrag von 86,83 Euro (Vorjahr 91,00 Euro) und ein Höchstgrundbeitrag von 347,34 Euro (Vorjahr 363,98 Euro) zu-grunde.
Schon vor Errichtung der SVLFG hatte der Mindestgrundbeitrag in einigen Bundeslän-dern bereits ein Niveau von über 100 Euro. Hiervon muss für die SVLFG in den kom-menden Jahren leider ebenfalls ausgegangen werden, bevor es voraussichtlich zu einer Stabilisierung der Grundbeiträge kommen kann. Zu berücksichtigen ist dabei u. a. stets, dass sich die Leistungen für einen 1 ha-Betrieb von denen eines 200 ha-Betriebs nicht unterscheiden; ausgenommen Betriebs-/Haushaltshilfe und Verletztengeld.
Beihilfeprogramme des Bundes zur Abmilderung der Folgen des Ukraine-Krieges für be-sonders betroffene Sektoren der lebensmittelproduzierenden Landwirtschaft
Die insgesamt zur Verfügung stehenden 180 Mio. Euro zur Abmilderung des Preisan-stiegs bei Energie, Futter- und Düngemitteln infolge des Ukraine Krieges sollen mit zwei Programmen ausgezahlt werden („Anpassungsbeihilfe“ und „Kleinbeihilfe“). Während die „Anpassungsbeihilfe“ bis 30.09.2022 ausgezahlt werden muss, soll die „Kleinbeihil-fe“ im Anschluss und mit Antragstellung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bis Ende des Jahres umgesetzt werden.
Nur die SVLFG hat sich in der Lage gesehen, die „Anpassungsbeihilfe“ bis zum 30.09.2022 an die Berechtigten auszuzahlen. Dieser Zeitpunkt ist wichtig, da anderen-falls die in den 180 Mio. Euro enthaltenen rd. 60 Mio. Euro EU-Mittel in Brüssel ver-bleiben und für die deutsche Landwirtschaft verloren wären.
Von folgenden Eckpunkten der Anpassungshilfe ist auszugehen
Eckpunkte | Anpassungshilfe |
Antrag | nicht erforderlich |
Welche Betriebe erhalten die Beihilfe | Beihilfe soll es für Freilandgemüsebau, Obstbau, Weinbau, Hühnermast, Putenmast, Entenmast, Schweinemast, Ferkelaufzucht, Sauenhaltung, geschützten gärtnerischen Anbau, Pilzzucht und wahrscheinlich auch Hopfenanbau sowie Gänsemast geben. |
Voraussetzungen | Grundlagen sollen eine Mitgliedschaft bei der LBG und das Flächen-/Tierkataster der SVLFG zum Stand 22.03.2022 sein Voraussetzung für einen Beihilfeanspruch soll ferner der Erhalt einer „Greening-Prämie“ in 2021 sein. Zur Prüfung dieser - der SVLFG unbekannten - Anspruchsvoraussetzung ist ein Datenaustauschverfahren mit den Bundesländern (InVeKoS-Stellen) einzurichten. |
Höhe der Beihilfe | Die Beihilfe wird pro Unternehmen auf 15.000 Euro begrenzt und muss im Einzelfall mind. 100 Euro betragen |
Die „Kleinbeihilfe“ sollen Unternehmen mit den o. a. Produktionsverfahren erhalten können, die die Voraussetzungen der „Anpassungsbeihilfe“ nicht erfüllen (insbesondere wegen nicht erfüllter „Greening-Voraussetzung“). Die „Kleinbeihilfe“ wird bei der BLE zu beantragen sein. Die SVLFG wird nach aktuellem Diskussionsstand nur benötigte Da-ten bereitstellen. Insgesamt sind die Voraussetzungen und das Verfahren der Kleinbei-hilfe bisher weitgehend offen.
Das BMEL hat am 20.06.2022 eine Pressemitteilung (vgl. www.bmel.de) veröffentlicht und am 27.06.2022 hat Agra-Europe mit einem umfassenden Artikel berichtet.
Die beihilfeberechtigten Produktionsverfahren finden sich in 120.000 landwirtschaftli-chen Unternehmen. Davon erreichen nach den bisherigen Kalkulationen etwa 55.000 Un-ternehmen den Mindestbetrag der Anpassungsbeihilfe von 100 Euro. Die Zahl der Emp-fänger der Anpassungshilfe wird auf 45.000 geschätzt, da die Unternehmen mit ge-schütztem gärtnerischen Anbau und Pilzzucht sowie die betroffenen Tierhalter ohne Bo-denbewirtschaftung die „Greening-Voraussetzungen“ nicht erfüllen dürften.
Änderungen im AK-Befreiungsrecht ab 01.10.2022
Das beschlossene Mindestlohnerhöhungsgesetz enthält auch Rechtsänderungen, die unmittel-bare Bedeutung für die LSV haben.
Insbesondere soll eine Befreiung wegen der Erzielung eines außerlandwirtschaftlichen Er-werbseinkommens von bisher 4.800 € jährlich erhöht und an die Minijobgrenze gekoppelt werden. Ab 01.10.2022 wird deshalb eine Befreiung aufgrund des Einkommens aus einer Be-schäftigung als Arbeitnehmer nur noch möglich sein, wenn es sich um ein versicherungspflich-tiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Dies ist im Vergleich zur aktuellen Rechtslage eine wesentliche Änderung.
Für vorhandene Befreiungen ist allerdings eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Befreiungen wegen Einkommenserzielung bleiben danach auch über den 30.09.2022 hinaus bestehen, so-lange das Erwerbseinkommen regelmäßig die bisherige Einkommensgrenze von 4.800 € jähr-lich übersteigt. Die Befreiten können aber bis zum 31.03.2023 erklären, dass die Befreiung zum 30.09.2022 enden soll.
Darüber hinaus sind folgende Änderungen zu erwähnen:
• Anhebung der Minijob-Grenze von 450 auf 520 € (und künftige Dynamik in Abhän-gigkeit von der Entwicklung des Mindestlohns),
• Anhebung der KV-Gleitzone von 1.300 auf 1.600 €,
• Änderung im AK-Rentenrecht: Anpassung der Anrechnungsvorschriften an die neue Minijob-Grenze.
Bei Fragen zu Beiträgen und Leistungen der SVLFG können sich Versicherte und alle Interessier-te gern an die Berater der SVLFG beim Thüringer Bauernverband wenden.
Kontakt
Thüringer Bauernverband
Cornelia Müller
Telefon: +49 (0)171 568 53 50
Tel.: +49 (0)361 262 530
Fax: +49 (0)361 262 532 25
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