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Sozialpolitik

Sozialpolitik (21)

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025) wurde am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2024 | Nr. 365) verkündet. Die Einzelheiten zu den Rechengrößen entnehmen Sie bitte der Übersicht hier.

Quelle: BDA

                                                                                             

Ausgelöst durch die Grundsteuerreform wird es in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ab 2025 einen neuen Beitragsmaßstab geben. Dieser wird für Versicherten der LKK teilweise deutliche Veränderungen bringen. Die Mitglieder der Fachausschüsse (FA) Sozialpolitik der neuen Bundesländer und des Fachausschuss der Familienbetriebe einschließlich GbR in Thüringen, informierten sich am 25. und 26. November über den neuen Maßstab, der künftig das sogenannte Standardeinkommen

Zusammen mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank unterstützt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Frauen in der Grünen Branche mit einem neuen Coaching-Programm.

Das Programm soll Frauen Mut machen und konkret dabei begleiten, Führungsaufgaben in der Landwirtschaft zu übernehmen. Dabei geht es neben der betriebswirtschaftlichen Beratung zur Existenzgründung, Selbstorganisation und Unternehmensführung auch um Gesundheitsförderung und Prävention. Die organisatorische Abwicklung des Programms obliegt der SVLFG. Finanziert wird die Maßnahme aus dem Innovationsfonds der Rentenbank. Gefördert werden Einzel- oder Gruppencoachings mit maximal 1.800 Euro pro Teilnehmerin. Mehr zur Förderung findet sich in der Pressemeldung der SVLFG sowie hier

 

1. Beiträge der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) 2024 Durch steigende Ausgaben und der Wegfall zusätzlicher Bundesmittel werden die Krankenkassenbeiträge ab 1. Januar 2024 angehoben. Während der Corona-Pandemie mussten Vergütungsverhandlungen mit Leistungserbringern zurückgestellt werden. Die nunmehr vereinbarten Vergütungssätze verursachen höhere Leistungsausgaben im kommenden Jahr. Zusätzlich sind höhere Energiekosten und Tarifabschlüsse zu berücksichtigen. Bis 2023 erhielten die gesetzlichen Krankenkassen zusätzliche Bundesmittel. Diese entfallen voraussichtlich in 2024 und werden in der allgemeinen Krankenversicherung zu höheren Zusatzbeiträgen führen. Insgesamt müssen die Beiträge der LKK ab dem kommenden Jahr für Landwirtinnen und Landwirte um 8,1 Prozent und für freiwillig Versicherte um 14,1 Prozent erhöht werden. Die Beiträge…
Wie der Wahlausschuss der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) heute bekannt gab, hat die Liste der Land- und Forstwirte der Neuen Bundesländer bei der diesjährigen Sozialwahl 6,4 Prozent der Stimmen erhalten und sich dadurch einen Sitz in der Vertreterversammlung der SVLFG gesichert. Zukünftig werden dort die Thüringerinnen Kathleen Franke und Petra Hirsch die Interessen der ostdeutschen Landwirtinnen und Landwirte vertreten können.  Bei der diesjährigen Sozialwahl der SVLFG fand eine Wahlhandlung ausschließlich in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA) statt. In den Gruppen der Arbeitgeber und versicherten Arbeitnehmer wurde jeweils nur eine Listezugelassen. Daher fanden in diesen beiden Gruppen keine…
Alle sechs Jahre finden in Deutschland Sozialversicherungswahlen, die sogenannte Sozialwahl statt. Wahltag für die Sozialwahl 2023 bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist der 31. Mai 2023. Die SVLFG hat ab Ende Februar Fragebögen zuschicken, um die Wahlberechtigten in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA) zu ermitteln. Die Rücksendung des Fragebogens ist Voraussetzung, um die Wahlunterlagen für die Briefwahl zu erhalten. Es ist wichtig, dass alle Wahlberechtigten den Fragebogen ausfüllen und zurücksenden! Im Anschluss werden die Wahlunterlagen versendet. Damit die ostdeutschen Interessen in der Vertreterversammlung gut vertreten werden können, sollte jeder auf dem Wahlschein die…
Wer bisher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage gezahlt hat, kann sich freuen. Durch eine Regelung im Jahressteuergesetz 2022 entfällt rückwirkend ab 1. Januar 2022 die Beitragspflicht zur  Kranken- und Pflegeversicherung.
Vor allem in der Ferienzeit wollen Schülerinnen und Schüler in Betrieben jobben, um in erster Linie ihr Taschengeld aufzubessern. Gleichzeitig können diese Tätigkeiten auch den Grundstein für eine spätere berufliche Tätigkeit legen. Bei der Beschäftigung von Schülern sind besondere Regelungen zu beachten, insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung. So dürfen Schüler z. B. nur in gesetzlich vorgegebenen Zeitgrenzen beschäftigt werden. Auch die Art der Tätigkeit ist für diesen jungen Personenkreis klar vorgegeben. Das vorliegende Informationsblatt soll stichpunktartig grundlegende Informationen rund um die Beschäftigung von Schülern während der Ferien geben, insbesondere zu den Regelungen zum Jugendarbeitsschutz und zur Sozialversicherung. Es geht…
  1. Beitragsbescheide der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 2022
    Der Vorstand der SVLFG hat am 24.06.2022 die Beiträge für 2021 beschlossen. Die Beitragsbescheide werden ab Ende Juli mit Beitragsfälligkeit am 15.09.2022 versandt. Mit dem Zugang ist wie folgt zu rechnen:
    Thüringen und gärtnerische Unternehmen bundesweit - ab 26.07.2022
    Zur Erinnerung: Der Grenzbetrag für die Zahlung eines Vorschusses am 15.01. und ggf. 15.05.2023 auf die Umlage für 2022 wurde durch Satzungsänderung von bisher 100 Euro auf 130 Euro angehoben.
  2. Entwicklung Grundbeitrag LBG
    Den neuen Beitragsbescheiden liegt ein Mindestgrundbeitrag von 86,83 Euro (Vorjahr 91,00 Euro) und ein Höchstgrundbeitrag von 347,34 Euro (Vorjahr 363,98 Euro) zu-grunde.

    Schon vor Errichtung der SVLFG hatte der Mindestgrundbeitrag in einigen Bundeslän-dern bereits ein Niveau von über 100 Euro. Hiervon muss für die SVLFG in den kom-menden Jahren leider ebenfalls ausgegangen werden, bevor es voraussichtlich zu einer Stabilisierung der Grundbeiträge kommen kann. Zu berücksichtigen ist dabei u. a. stets, dass sich die Leistungen für einen 1 ha-Betrieb von denen eines 200 ha-Betriebs nicht unterscheiden; ausgenommen Betriebs-/Haushaltshilfe und Verletztengeld.

  3. Bundesmittel 2022 zur LBG-Beitragssenkung
    Durch die Senkung der Bundesmittel auf nur noch 100,00 Mio. Euro (Vorjahr 176,95 Mio. Euro) reduziert sich die Bundesmittelsenkungsquote von zuvor 32,1 % auf 17,9 % reduzieren.
    Damit ist für die bundesmittelberechtigten Mitglieder eine Beitragserhöhung um mind. 18 % Folge. Betroffen sind hiervon die etwa 300.000 bundesmittelberechtigten Unternehmen.
  4. Beihilfeprogramme des Bundes zur Abmilderung der Folgen des Ukraine-Krieges für be-sonders betroffene Sektoren der lebensmittelproduzierenden Landwirtschaft
    Die insgesamt zur Verfügung stehenden 180 Mio. Euro zur Abmilderung des Preisan-stiegs bei Energie, Futter- und Düngemitteln infolge des Ukraine Krieges sollen mit zwei Programmen ausgezahlt werden („Anpassungsbeihilfe“ und „Kleinbeihilfe“). Während die „Anpassungsbeihilfe“ bis 30.09.2022 ausgezahlt werden muss, soll die „Kleinbeihil-fe“ im Anschluss und mit Antragstellung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bis Ende des Jahres umgesetzt werden.
    Nur die SVLFG hat sich in der Lage gesehen, die „Anpassungsbeihilfe“ bis zum 30.09.2022 an die Berechtigten auszuzahlen. Dieser Zeitpunkt ist wichtig, da anderen-falls die in den 180 Mio. Euro enthaltenen rd. 60 Mio. Euro EU-Mittel in Brüssel ver-bleiben und für die deutsche Landwirtschaft verloren wären.

    Von folgenden Eckpunkten der Anpassungshilfe ist auszugehen

     Eckpunkte  Anpassungshilfe
    Antrag nicht erforderlich
    Welche Betriebe erhalten die Beihilfe Beihilfe soll es für Freilandgemüsebau, Obstbau, Weinbau, Hühnermast, Putenmast, Entenmast, Schweinemast, Ferkelaufzucht, Sauenhaltung, geschützten gärtnerischen Anbau, Pilzzucht und wahrscheinlich auch Hopfenanbau sowie Gänsemast geben.
    Voraussetzungen Grundlagen sollen eine Mitgliedschaft bei der LBG und das Flächen-/Tierkataster der SVLFG zum Stand 22.03.2022 sein
    Voraussetzung für einen Beihilfeanspruch soll ferner der Erhalt einer „Greening-Prämie“ in 2021 sein. Zur Prüfung dieser - der SVLFG unbekannten - Anspruchsvoraussetzung ist ein Datenaustauschverfahren mit den Bundesländern (InVeKoS-Stellen) einzurichten.
    Höhe der Beihilfe Die Beihilfe wird pro Unternehmen auf 15.000 Euro begrenzt und muss im Einzelfall mind. 100 Euro betragen


    Die „Kleinbeihilfe“ sollen Unternehmen mit den o. a. Produktionsverfahren erhalten können, die die Voraussetzungen der „Anpassungsbeihilfe“ nicht erfüllen (insbesondere wegen nicht erfüllter „Greening-Voraussetzung“). Die „Kleinbeihilfe“ wird bei der BLE zu beantragen sein. Die SVLFG wird nach aktuellem Diskussionsstand nur benötigte Da-ten bereitstellen. Insgesamt sind die Voraussetzungen und das Verfahren der Kleinbei-hilfe bisher weitgehend offen.
    Das BMEL hat am 20.06.2022 eine Pressemitteilung (vgl. www.bmel.de) veröffentlicht und am 27.06.2022 hat Agra-Europe mit einem umfassenden Artikel berichtet.
    Die beihilfeberechtigten Produktionsverfahren finden sich in 120.000 landwirtschaftli-chen Unternehmen. Davon erreichen nach den bisherigen Kalkulationen etwa 55.000 Un-ternehmen den Mindestbetrag der Anpassungsbeihilfe von 100 Euro. Die Zahl der Emp-fänger der Anpassungshilfe wird auf 45.000 geschätzt, da die Unternehmen mit ge-schütztem gärtnerischen Anbau und Pilzzucht sowie die betroffenen Tierhalter ohne Bo-denbewirtschaftung die „Greening-Voraussetzungen“ nicht erfüllen dürften.

  5. Änderungen im AK-Befreiungsrecht ab 01.10.2022
    Das beschlossene Mindestlohnerhöhungsgesetz enthält auch Rechtsänderungen, die unmittel-bare Bedeutung für die LSV haben.
    Insbesondere soll eine Befreiung wegen der Erzielung eines außerlandwirtschaftlichen Er-werbseinkommens von bisher 4.800 € jährlich erhöht und an die Minijobgrenze gekoppelt werden. Ab 01.10.2022 wird deshalb eine Befreiung aufgrund des Einkommens aus einer Be-schäftigung als Arbeitnehmer nur noch möglich sein, wenn es sich um ein versicherungspflich-tiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Dies ist im Vergleich zur aktuellen Rechtslage eine wesentliche Änderung.
    Für vorhandene Befreiungen ist allerdings eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Befreiungen wegen Einkommenserzielung bleiben danach auch über den 30.09.2022 hinaus bestehen, so-lange das Erwerbseinkommen regelmäßig die bisherige Einkommensgrenze von 4.800 € jähr-lich übersteigt. Die Befreiten können aber bis zum 31.03.2023 erklären, dass die Befreiung zum 30.09.2022 enden soll.

     Darüber hinaus sind folgende Änderungen zu erwähnen:
    • Anhebung der Minijob-Grenze von 450 auf 520 € (und künftige Dynamik in Abhän-gigkeit von der Entwicklung des Mindestlohns),
    • Anhebung der KV-Gleitzone von 1.300 auf 1.600 €,
    • Änderung im AK-Rentenrecht: Anpassung der Anrechnungsvorschriften an die neue Minijob-Grenze.

  6. Zusatzversicherung LBG
    Die Zusatzversicherung der LBG wurde auf ein Umlageverfahren umgestellt und damit sta-bilisiert. Im September 2022 werden erstmals Beitragsrechnungen für 2021 versandt.
  7. Neue Unternehmensnummer in der gesetzlichen Unfallversicherung
    Alle Mitgliedsunternehmer der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten ab 2023 eine neue Unternehmensnummer (UNR.S).

Bei Fragen zu Beiträgen und Leistungen der SVLFG können sich Versicherte und alle Interessier-te gern an die Berater der SVLFG beim Thüringer Bauernverband wenden.

Kontakt

Thüringer Bauernverband
Cornelia Müller
Telefon: +49 (0)171 568 53 50

Die unpfändbaren Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nach § 850c ZPO geschützt sind, ändern sich jeweils seit diesem Jahr zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum. Danach beträgt der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Juli 2022  1.330,16 Euro (bisher 1.252,64 Euro). Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 500,62 Euro (bisher 471,44 Euro) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere 278,90 Euro (bisher 262,65 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Diese neuen…
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