Die Entscheidung zum Umgang mit den Vorgaben zur KULAP-Maßnahme Erosionsschutz und den zur Verfügung stehenden Instrumenten der Berechnung und Planung im Betrieb ist nach wie vor offen. Laut Aussage des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TMWLLR) hat man aber wohl eine Lösung gefunden, bemühe sich nun um eine rechtskonforme Formulierung und werde in den nächsten drei Wochen an alle betroffenen Antragsteller die Bescheide versenden.
Herausforderung in der Sache Erosionsschutz ist aber nicht nur die Tatsache der Anhörung und eventuellen Rückforderung, sondern dass für alle vom Betrieb eingegangenen KULAP-Verpflichtungen das Geld zurückgehalten wird. Mit der Bescheidversendung soll auch die Auszahlung der KULAP-Beihilfe erfolgen. Der Thüringer Bauernverband hat auf eine zügige Entscheidung gedrängt, ist man doch finanziell in Vorleistung gegangen und etliche finanzielle Verpflichtungen im Betrieb sind darauf abgestimmt.
Seit Beginn dieses Jahres gibt es Probleme mit der Auszahlung der Junglandwirteförderung, insbesondere an juristische Personen. Mehreren Agrargenossenschaften wurde zwar die Junglandwirteeinkommensstützung in 2023 und 2024 gewährt, jedoch sind nun
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Die Thüringer Aufbaubank (TAB) informierte bereits darüber, dass der Antragsstichtag für Maßnahmen im Bereich Investitionsförderung in Landwirtschaftliche Unternehmen (ILU 2023) für Teil A, B, C und D auf den 31. März 2025 verschoben wurde. Hintergrund waren die Berücksichtigung anstehender Anpassungen in der Fördergrundlagen (GAK-Rahmenplan und Richtlinie ILU 2023).
Laut TAB sollte die Anlage 3 "Förderung von spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) der Förderrichtlinie ILU 2023" angepasst werden. Die wesentlichsten Änderungen bestehen darin, dass Emissionsminderungsmaßnahmen bei flüssigen Wirtschaftsdünger- und Festmistlagerstätten unabhängig von Stallbauten förderfähig sind. Auch können Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft gemäß Anlage 3A wieder bezuschusst werden. Einschränkend ist dabei jedoch, dass die Ziffern 2.1-2.4 zur Förderung von besonders umweltschonender Pflanzenschutztechnik derzeit noch nicht möglich ist, da eine entsprechende Liste förderfähiger Geräte des Julius-Kühn-Instituts noch aussteht. Ab sofort stehen nun die fortgeschriebene Positivliste für Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft für die Teile Teil B und C unter Downloads zur Verfügung.
Die Antragstellung erfolgt über das TAB-Förderportal. Dort finden sich auch alle notwendigen Antragsunterlagen. Weiterführende Informationen zur Antragsbearbeitung im Förderportal finden sich im Merkblatt zum Antrag.
Die Veröffentlichung des überarbeiteten Leitfadens zur Förderrichtlinie steht noch aus.
In den letzten Wochen haben mehrere Agrargenossenschaften und GmbH´s Anhörungsschreiben zur Prüfung der Junglandwirteprämie erhalten. Sie wurden darüber informiert, dass diese in dem letzten Jahr bzw. in den letzten beiden Jahren
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Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum informiert aktuell über die KULAP-Antragstellung 2025. Die Informationsübersicht soll dazu dienen, dass sich die Betriebe bereits jetzt über die möglichen Optionen zur Antragstellung informieren können.
Die Antragstellung für das KULAP beginnt voraussichtlich ab dem 18. März 2025.
Folgende Optionen bestehen in diesem Jahr:
1. KULAP 2014
Betriebe, die 2026 noch laufende Verpflichtungen des KULAP 2014, hier ausschließlich Ökolandbau haben, können für die Einführungsförderung und für die Beibehaltungsförderung des Ökologischen Landbaus Anträge auf Ausdehnung stellen.
2. KULAP 2022
Die Grundlage für die Antragstellung bilden die Förderrichtlinie KULAP 2022 in Verbindung mit der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung des KULAP 2022.
Ausdehnungsanträge
Im Rahmen des KULAP 2022 können Betriebe mit laufenden Verpflichtungen für die Maßnahmen Einführungsförderung (ÖL1, ÖL3) und Beibehaltungsförderung (ÖL2) des Ökologischen Landbaus Anträge auf Ausdehnung stellen.
Maßnahmenwechsel
Maßnahme K1 – Artenreiches Grünland (6 Kennarten) in die Maßnahmen ÖL1 bzw. ÖL3 – Einführung Ökologischer Landbau oder Maßnahme ÖL2 – Beibehaltung Ökologischer Landbau sofern die Vorgaben nach Anlage 4 der Förderrichtlinie KULAP 2022, insbesondere zu Restlaufzeiten, erfüllt sind.
Rotation bzw. Flächenwechsel
Für die Maßnahmen R – Rotmilanschutz, RA – Ackerrandstreifen,
ST – Schonstreifen/Schonflächen, F1 – Feldhamsterschutz Stoppelbrache und F3 – Feldhamsterschutz – Feldhamsterstreifen
Änderung der Leistungsparameter
Sofern von einem der Beteiligten (UNB, Landwirt) eine erneute Abstimmung gewünscht wird
Neuverpflichtungen im KULAP 2022
Neuanträge für einen ab 2026 beginnenden neuen zweijährigen Verpflichtungszeitraum können für die Maßnahme ÖL3 – Einführung ökologischer Landbau gestellt werden.
Anschlussverpflichtungen im KULAP 2022
Es kann eine Verpflichtung mit einem neuen dreijährigen Verpflichtungszeitraum für die Maßnahme ÖL2 – Beibehaltung Ökologischer Landbau beantragt werden, sofern die damit einzugehende neue Verpflichtung unmittelbar an eine nach regulärem Verpflichtungszeitraum auslaufende Verpflichtung der Förderung des Ökologischen Landbaus aus dem KULAP 2014 anschließt.
Auf Drängen des Thüringer Bauernverbandes (TBV) wurde auch für das Jahr 2025 das Flächenregister in PORTIA für die KULAP-Nachweisführung ausgesetzt. Hintergrund ist die unzureichende Programmierung des Nachweistools, notwendige Doppelerfassungen von
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Ende Januar wurden Betriebe, welche die Junglandwirteeinkommensstützung im Rahmen der Direktzahlungen beantragt und im Dezember einen positiven Bescheid erhalten hatten, vom Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) angeschrieben. In dem Brief wird erklärt,
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Thüringer Tierhaltungsbetriebe, die am Förderprogramm "T(h)ür Tierwohl" teilnehmen, müssen laut der Förderrichtlinie einen Verwendungsnachweis für das vergangene Verpflichtungsjahr (in diesem Fall also für 2024) bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde vorlegen. Im Verwendungsnachweis listen die Betriebe bzw. Tierhalter auf, welche Tiere in den jeweiligen beantragten und bewilligten Fördereinheiten im Jahr 2024 gehalten wurden. Dabei ist darauf zu achten, dass jede Tierbewegung, wie z. B. Zu- und Abgänge, Gruppen- und Weidewechsel tagaktuell dokumentiert werden muss.
Folgende Fristen (= Ausschlusstermine) sind hierbei zu beachten:
28. Februar 2025 – Fristende zur Einreichung eines Verwendungsnachweises für die Maßnahmengruppe Rind und Schwein
15. Mai 2025 – Fristende zur Einreichung eines Verwendungsnachweise für die Maßnahmengruppe Genetische Ressourcen
Die Einpflegung dieser Daten erfolgt über das Portal PORTIA.
Nutzen Sie jetzt die Zeit, um alle Informationen für die tagaktuelle Nachweisführung (Verifizierungsnachweis, Bestandsdokumentation, Weidetagebücher, Stallbücher, Stallkarten für die Fördereinheiten) aufzuarbeiten.
Die fristgerechte Vorlage eines Verwendungsnachweises ist Voraussetzung für eine Auszahlung der Fördergelder.
Im letzten Fachausschuss Agrarstruktur und Nebenerwerbslandwirtschaft beim Deutschen Bauernverband Mitte Januar hat Sven Butler vom Gigabitbüro des Bundes angeboten, bei der Breitbandanbindung von landwirtschaftlichen Betrieben in unterversorgten Gebieten (graue Flecken/weiße Flecken)
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Thüringen unterstützt tierhaltende Betriebe aus Thüringen im Rahmen der Thüringer Tierwohlförderung in diesem Jahr mit 1,9 Mio. Euro. Dies geht aus einer entsprechenden Pressemitteilung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum hervor. Demnach steht das Fördergeld insgesamt 67 landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung, welche sich im vergangenen Herbst neu verpflichtet haben. Die Verpflichtung gilt für vier Jahre und betrifft die Tierwohlmaßnahmen Rind (Sommerweidehaltung), Schweine und Genetische Ressourcen.
Im Detail erhalten 35 schweinehaltende Betriebe mit insgesamt 173.000 Sauen, Aufzuchtferkeln und Mastschweinen eine Förderung von 1,8 Mio. Euro und damit den überwiegenden Teil der Fördermittel. Weitere 57.000 Euro fließen an 17 Betriebe mit 500 Milch- und Mastrindern zur Förderung der Sommerweidehaltung. Für die Erhaltung gefährdeter, heimischer Nutztierrassen unterstützt das Land in diesem Jahr 15 Antragsteller mit 25.000 Euro.
Voraussetzung für eine Auszahlung der Fördergelder ist die fristgerechte Vorlage eines Verwendungsnachweises sowie die Einreichung eines Auszahlungsantrages. Folgende Fristen sind zu beachten:
28. Februar 2025 – Fristende zur Einreichung eines Verwendungsnachweises für die Maßnahmengruppe Rind und Schwein
15. Mai 2025 – Fristende zur Einreichung eines Verwendungsnachweise für die Maßnahmengruppe Genetische Ressourcen
15. Mai 2025 – Fristende zur Einreichung des Auszahlungsantrages in Verbindung mit dem Sammelantrag
Um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in ihrem Betrieb zu verbessern, fördert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) den Neukauf ausgewählter Präventionsprodukte. Berechtigt sind alle Mitgliedsunternehmen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die für das Jahr 2024 keine solche Förderung erhalten haben. Die Fördersumme ist begrenzt auf maximal 50 Prozent des zuletzt gezahlten Jahresbeitrags und gilt nur für Produkte, die nach der Förderzusage gekauft wurden. Gefördert werden z.B. Kälberfangkorb (K-Box protect), Funkgesteuerte Fällkeile, Kamerabasierte Personenerkennungssysteme, Gebläseunterstütztes Atemschutzgerät, u.a.
Ab 1. März werden ausschließlich Produkte für den Hitze- und Sonnenschutz gefördert. Ausführliche Informationen zu den Förderfähigen Produkten finden Sie hier.
Wichtig: Anträge und später die Rechnungen können ausschließlich über das Versichertenportal „Meine SVLFG“ eingereicht werden. Die SVLFG empfiehlt daher – sofern noch nicht geschehen – sich rechtzeitig im Versichertenportal zu registrieren unter: www.portal.svlfg.de.
Die Antragsformulare stehen ab Beginn der Förderaktionen, also zum 1. Februar und 1. März jeweils ab 12:00 Uhr, zur Verfügung.
Aktuell ergeht an alle KULAP-Antragsteller die Aufforderung eine zusätzliche Erklärung in Bezug auf die bestehende KULAP-Verpflichtung nachzureichen. Auf Nachfrage beim Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum war zu erfahren, dass der erforderliche Textbaustein aufgrund eines technischen Fehlers leider nicht im Sammelantrag enthalten war. Dies werde für die kommende Antragstellung nachgeholt.
- Betroffen sind alle KULAP-Antragsteller
- Erklärung ist ausgefüllt und unterschrieben ausschließlich über PORTIA einzureichen
- bis spätestens 07. Februar 2025
+++ ACHTUNG +++ Auf die heutige (20. Januar) Nachfrage beim Thüringer Ministerium zur extrem bürokratischen Vorgehensweise mit Dokument ausdrucken, ausfüllen mit Unterschrift, einscannen usw. konnten wir folgende Vereinfachung erreichen:
Das Formular wird ohne Unterschrift akzeptiert, wenn das Formular per "hoher Vertrauensstufe" eingereicht wird. Im PDF ist dann jedoch aktiv das notwendige Kreuz digital zu setzen (über z.B. Acrobat Reader) und dann entsprechend in PORTIA einzureichen.
Seitens der Zahlstelle werden ergänzend entsprechende Mitteilungen versandt.
Das Dokument ist bis zum 07. Februar 2025 einzureichen, nicht wie von eingen Agrarförderzentren gefordert bis 03. Februar 2025.
Es besteht vorliegend eine Mitwirkungspflicht. Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur abschließenden Prüfung der Fördervoraussetzungen weitere Angaben zu fordern.
In der Aufforderung der Agrarförderzentren wird erklärt, dass der über PORTIA eingereichte Antrag, nicht in vollem Umfang Erklärungen zu den allgemeinen Antragsvoraussetzungen enthält. Vor der Zahlung ist es deshalb unerlässlich, diese Erklärungen nachzufordern. Insbesondere fehlt die Erklärung, dass die im KULAP zur Förderung beantragten Flächen keinen Verpflichtungen unterliegen, die durch den Abschluss von Pacht-, Pflege- und/oder Bewirtschaftungsverträgen begründet wurden.
In dem Dokument werden, obwohl in PORTIA lediglich die Erklärung für Pacht-, Pflege-, Bewirtschaftungsverträge fehlt, ebenso die Erklärungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Erklärung für Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation abgefordert um sicherzugehen, dass auch diese Erklärungen vollständig vorliegen.
Die Erklärung wurde am 16. Januar 2025 in PORTIA unter Fachbereich Sammelantrag, ==> Dokumente ==> 004_KULAP2022 ==> 004_B_Anlagen bereitgestellt.
Die Einreichung erfolgt ausschließlich in PORTIA im Fachbereich Sammelantrag, ==> Anträge ==> Antragsjahr 2024 ==> Anträge KULAP2022 ==> Unterlagen zur Nachweisführung KULAP, hier ist das Feld „Ich/Wir reiche(n) weitere Unterlagen zur Nachweisführung KULAP2022 ein (KU22.NWA)“ anzukreuzen und dann die gescannte bzw. digital ausgefüllte Erklärung als Anlage hochzuladen und das Dokument einzureichen (Anmeldung mit hoher Vertrauensstufe ist erforderlich).
Mit dem Förderprogramm HÖFE.BILDEN.VIELFALT bietet die Initiative Bioland Landwirtinnen und Landwirten eine unkomplizierte, finanzielle Unterstützung für die Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Artenvielfalt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle, um den Verlust der biologischen Vielfalt aufzuhalten. Landwirtschaftliche Betriebe können ihre Mehrleistungen für den Naturschutz häufig nicht über den Marktpreis finanzieren und öffentliche Fördermittel stehen nur unzureichend zur Verfügung.
Mit dem Förderprogramm bietet die Initiative sowohl ökologisch als auch konventionell wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland eine Möglichkeit, Naturschutzmaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, für die keine öffentlichen Förderangebote zur Verfügung stehen.
Der aktuelle Stichtag für die Antragsabgabe ist der 15. Februar 2025. Die genauen Rahmenbedingungen und was gefördert wird, finden Sie hier.
EENergy - ein kleines, einfaches EU-Förderinstrument für energieintensive kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in verbrauchssenkende Maßnahmen investieren wollen. Gefördert werden können auch landwirtschaftliche Unternehmen, insbesondere bei der Implementierung, dem Erwerb, dem Kauf und oder der Installation von neuer Software, Hardware, Ausrüstung oder anderen Technologien.
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Tel.: +49 (0)361 262 530
Fax: +49 (0)361 262 532 25
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