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Agrarförderung

Agrarförderung (105)

Die Entscheidung zum Umgang mit den Vorgaben zur KULAP-Maßnahme Erosionsschutz und den zur Verfügung stehenden Instrumenten der Berechnung und Planung im Betrieb ist nach wie vor offen. Laut Aussage des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TMWLLR) hat man aber wohl eine Lösung gefunden, bemühe sich nun um eine rechtskonforme Formulierung und werde in den nächsten drei Wochen an alle betroffenen Antragsteller die Bescheide versenden.

Herausforderung in der Sache Erosionsschutz ist aber nicht nur die Tatsache der Anhörung und eventuellen Rückforderung, sondern dass für alle vom Betrieb eingegangenen KULAP-Verpflichtungen das Geld zurückgehalten wird. Mit der Bescheidversendung soll auch die Auszahlung der KULAP-Beihilfe erfolgen. Der Thüringer Bauernverband hat auf eine zügige Entscheidung gedrängt, ist man doch finanziell in Vorleistung gegangen und etliche finanzielle Verpflichtungen im Betrieb sind darauf abgestimmt.

Seit Beginn dieses Jahres gibt es Probleme mit der Auszahlung der Junglandwirteförderung, insbesondere an juristische Personen. Mehreren Agrargenossenschaften wurde zwar die Junglandwirteeinkommensstützung in 2023 und 2024 gewährt, jedoch sind nun

 

Die Thüringer Aufbaubank (TAB) informierte bereits darüber, dass der Antragsstichtag für Maßnahmen im Bereich Investitionsförderung in Landwirtschaftliche Unternehmen (ILU 2023) für Teil A, B, C und D auf den 31. März 2025 verschoben wurde. Hintergrund waren die Berücksichtigung anstehender Anpassungen in der Fördergrundlagen (GAK-Rahmenplan und Richtlinie ILU 2023).

Laut TAB sollte die Anlage 3 "Förderung von spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) der Förderrichtlinie ILU 2023" angepasst werden. Die wesentlichsten Änderungen bestehen darin, dass Emissionsminderungsmaßnahmen bei flüssigen Wirtschaftsdünger- und Festmistlagerstätten unabhängig von Stallbauten förderfähig sind. Auch können Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft gemäß Anlage 3A wieder bezuschusst werden. Einschränkend ist dabei jedoch, dass die Ziffern 2.1-2.4 zur Förderung von besonders umweltschonender Pflanzenschutztechnik derzeit noch nicht möglich ist, da eine entsprechende Liste förderfähiger Geräte des Julius-Kühn-Instituts noch aussteht. Ab sofort stehen nun die fortgeschriebene Positivliste für Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft für die Teile Teil B und C unter Downloads zur Verfügung.

Die Antragstellung erfolgt über das TAB-Förderportal. Dort finden sich auch alle notwendigen Antragsunterlagen. Weiterführende Informationen zur Antragsbearbeitung im Förderportal finden sich im Merkblatt zum Antrag.

Die Veröffentlichung des überarbeiteten Leitfadens zur Förderrichtlinie steht noch aus.

 

In den letzten Wochen haben mehrere Agrargenossenschaften und GmbH´s Anhörungsschreiben zur Prüfung der Junglandwirteprämie erhalten. Sie wurden darüber informiert, dass diese in dem letzten Jahr bzw. in den letzten beiden Jahren

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum informiert aktuell über die KULAP-Antragstellung 2025. Die Informationsübersicht soll dazu dienen, dass sich die Betriebe bereits jetzt über die möglichen Optionen zur Antragstellung informieren können.

Die Antragstellung für das KULAP beginnt voraussichtlich ab dem 18. März 2025.

Folgende Optionen bestehen in diesem Jahr:

1. KULAP 2014

Betriebe, die 2026 noch laufende Verpflichtungen des KULAP 2014, hier ausschließlich Ökolandbau haben, können für die Einführungsförderung und für die Beibehaltungsförderung des Ökologischen Landbaus Anträge auf Ausdehnung stellen.

2. KULAP 2022

Die Grundlage für die Antragstellung bilden die Förderrichtlinie KULAP 2022 in Verbindung mit der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung des KULAP 2022.

 

Ausdehnungsanträge

Im Rahmen des KULAP 2022 können Betriebe mit laufenden Verpflichtungen für die Maßnahmen Einführungsförderung (ÖL1, ÖL3) und Beibehaltungsförderung (ÖL2) des Ökologischen Landbaus Anträge auf Ausdehnung stellen.

 

Maßnahmenwechsel

Maßnahme K1 – Artenreiches Grünland (6 Kennarten) in die Maßnahmen ÖL1 bzw. ÖL3 – Einführung Ökologischer Landbau oder Maßnahme ÖL2 – Beibehaltung Ökologischer Landbau sofern die Vorgaben nach Anlage 4 der Förderrichtlinie KULAP 2022, insbesondere zu Restlaufzeiten, erfüllt sind.

 

Rotation bzw. Flächenwechsel

Für die Maßnahmen R – Rotmilanschutz, RA – Ackerrandstreifen,

ST – Schonstreifen/Schonflächen, F1 – Feldhamsterschutz Stoppelbrache und F3 – Feldhamsterschutz – Feldhamsterstreifen

 

Änderung der Leistungsparameter

Sofern von einem der Beteiligten (UNB, Landwirt) eine erneute Abstimmung gewünscht wird

 

Neuverpflichtungen im KULAP 2022

Neuanträge für einen ab 2026 beginnenden neuen zweijährigen Verpflichtungszeitraum können für die Maßnahme ÖL3 – Einführung ökologischer Landbau gestellt werden.

 

Anschlussverpflichtungen im KULAP 2022

Es kann eine Verpflichtung mit einem neuen dreijährigen Verpflichtungszeitraum für die Maßnahme ÖL2 – Beibehaltung Ökologischer Landbau beantragt werden, sofern die damit einzugehende neue Verpflichtung unmittelbar an eine nach regulärem Verpflichtungszeitraum auslaufende Verpflichtung der Förderung des Ökologischen Landbaus aus dem KULAP 2014 anschließt.

 

Auf Drängen des Thüringer Bauernverbandes (TBV) wurde auch für das Jahr 2025 das Flächenregister in PORTIA für die KULAP-Nachweisführung ausgesetzt. Hintergrund ist die unzureichende Programmierung des Nachweistools, notwendige Doppelerfassungen von

Ende Januar wurden Betriebe, welche die Junglandwirteeinkommensstützung im Rahmen der Direktzahlungen beantragt und im Dezember einen positiven Bescheid erhalten hatten, vom Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) angeschrieben. In dem Brief wird erklärt,

Thüringer Tierhaltungsbetriebe, die am Förderprogramm "T(h)ür Tierwohl" teilnehmen, müssen laut der Förderrichtlinie einen Verwendungsnachweis für das vergangene Verpflichtungsjahr (in diesem Fall also für 2024) bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde vorlegen. Im Verwendungsnachweis listen die Betriebe bzw. Tierhalter auf, welche Tiere in den jeweiligen beantragten und bewilligten Fördereinheiten im Jahr 2024 gehalten wurden. Dabei ist darauf zu achten, dass jede Tierbewegung, wie z. B. Zu- und Abgänge, Gruppen- und Weidewechsel tagaktuell dokumentiert werden muss.

Folgende Fristen (= Ausschlusstermine) sind hierbei zu beachten:

28. Februar 2025 – Fristende zur Einreichung eines Verwendungsnachweises für die Maßnahmengruppe Rind und Schwein

15. Mai 2025 – Fristende zur Einreichung eines Verwendungsnachweise für die Maßnahmengruppe Genetische Ressourcen

Die Einpflegung dieser Daten erfolgt über das Portal PORTIA.

Nutzen Sie jetzt die Zeit, um alle Informationen für die tagaktuelle Nachweisführung (Verifizierungsnachweis, Bestandsdokumentation, Weidetagebücher, Stallbücher, Stallkarten für die Fördereinheiten) aufzuarbeiten.

Die fristgerechte Vorlage eines Verwendungsnachweises ist Voraussetzung für eine Auszahlung der Fördergelder.

Im letzten Fachausschuss Agrarstruktur und Nebenerwerbslandwirtschaft beim Deutschen Bauernverband Mitte Januar hat Sven Butler vom Gigabitbüro des Bundes angeboten, bei der Breitbandanbindung von landwirtschaftlichen Betrieben in unterversorgten Gebieten (graue Flecken/weiße Flecken)

 

Thüringen unterstützt tierhaltende Betriebe aus Thüringen im Rahmen der Thüringer Tierwohlförderung in diesem Jahr mit 1,9 Mio. Euro. Dies geht aus einer entsprechenden Pressemitteilung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum hervor. Demnach steht das Fördergeld insgesamt 67 landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung, welche sich im vergangenen Herbst neu verpflichtet haben. Die Verpflichtung gilt für vier Jahre und betrifft die Tierwohlmaßnahmen Rind (Sommerweidehaltung), Schweine und Genetische Ressourcen.

Im Detail erhalten 35 schweinehaltende Betriebe mit insgesamt 173.000 Sauen, Aufzuchtferkeln und Mastschweinen eine Förderung von 1,8 Mio. Euro und damit den überwiegenden Teil der Fördermittel. Weitere 57.000 Euro fließen an 17 Betriebe mit 500 Milch- und Mastrindern zur Förderung der Sommerweidehaltung. Für die Erhaltung gefährdeter, heimischer Nutztierrassen unterstützt das Land in diesem Jahr 15 Antragsteller mit 25.000 Euro.

Voraussetzung für eine Auszahlung der Fördergelder ist die fristgerechte Vorlage eines Verwendungsnachweises sowie die Einreichung eines Auszahlungsantrages. Folgende Fristen sind zu beachten:

28. Februar 2025 – Fristende zur Einreichung eines Verwendungsnachweises für die Maßnahmengruppe Rind und Schwein

15. Mai 2025 – Fristende zur Einreichung eines Verwendungsnachweise für die Maßnahmengruppe Genetische Ressourcen

15. Mai 2025 – Fristende zur Einreichung des Auszahlungsantrages in Verbindung mit dem Sammelantrag

 

 

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