Vor allem in der Ferienzeit wollen Schülerinnen und Schüler in Betrieben jobben, um in erster Linie ihr Taschengeld aufzubessern. Gleichzeitig können diese Tätigkeiten auch den Grundstein für eine spätere berufliche Tätigkeit legen. Bei der Beschäftigung von Schülern sind besondere Regelungen zu beachten, insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung. So dürfen Schüler z. B. nur in gesetzlich vorgegebenen Zeitgrenzen beschäftigt werden. Auch die Art der Tätigkeit ist für diesen jungen Personenkreis klar vorgegeben.
Das vorliegende Informationsblatt soll stichpunktartig grundlegende Informationen rund um die Beschäftigung von Schülern während der Ferien geben, insbesondere zu den Regelungen zum Jugendarbeitsschutz und zur Sozialversicherung. Es geht hierbei ausschließlich um den klassischen Ferienjob (siehe dazu auch die Ausführungen am Ende von Punkt 1).
Unter Schülerinnen und Schülern werden hier Personen verstanden, die eine allgemeinbildende Schule besuchen (Haupt-, Real-, Gesamtschule, Gymnasium) und der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendliche einer Berufsschule sind nicht Gegenstand des Informationsblattes.
Die Dauer der Vollzeitschulpflicht ist bundesländerspezifisch und beträgt in der Regel zwischen 9 und 10 Jahren, wobei durch Überspringen von Klassen und andere Ausnahmeregelungen auch eine kürzere Zeit möglich ist.
Das Informationsblatt wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Hinweise und Kritiken werden jederzeit gern entgegengenommen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Bezeichnungen von Personen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Informationsblatt alleinig die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit und beinhaltet keine Wertung.