Die unpfändbaren Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nach § 850c ZPO geschützt sind, ändern sich jeweils seit diesem Jahr zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum. Danach beträgt der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Juli 2022 1.330,16 Euro (bisher 1.252,64 Euro). Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 500,62 Euro (bisher 471,44 Euro) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere 278,90 Euro (bisher 262,65 Euro) für die zweite bis fünfte Person.
Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab 1. Juli 2022 für alle zu diesem Zeitpunkt laufenden und künftigen Pfändungen.