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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau: Betriebs- und Haushaltshilfe – Hilfe auch in der Schwangerschaft

Neben landwirtschaftlichen Arbeitsunfällen, Krankheit und Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation zählen zu den Leistungsgründen auch Bedarfssituationen bei Schwangerschaft oder im gesetzlichen Mutterschutz. Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) in der Schwangerschaft oder innerhalb des Mutterschutzes haben landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder mitarbeitende Ehefrauen bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen von landwirtschaftlichen Unternehmern bzw. Unternehmerinnen, die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sind.

Wird die Landwirtschaft im Nebenerwerb betrieben, ist auf jeden Fall die Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) erforderlich. Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch ist, dass durch die Schwangerschaft oder Entbindung Beschwerden oder gar Komplikationen auftreten, die dazu führen, dass aus medizinischer Sicht die Arbeit im Unternehmen nicht weiter fortgeführt werden kann und die Unternehmerin, mitarbeitende Ehefrau oder Lebenspartnerin deshalb ausfällt. In einer solchen Situation oder innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung  kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Leistungen der BHH erbringen.

In welchem Umfang dann BHH als Hilfestellung im Betrieb oder Haushalt tatsächlich erforderlich wird, bestimmt sich nach den individuellen Gegebenheiten. Wichtig ist, dass die Antragstellung noch vor dem Einsatz einer Ersatzkraft (BHH) erfolgt, damit eine Kostenübernahme durch die SVLFG sichergestellt werden kann.

Für weitere Fragen zur BHH, zur Landwirtschaftlichen Alterskasse, Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und zur Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der SVLFG beim Thüringer Bauernverband zur Verfügung.

 

Kontakt

Cornelia Müller

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