Um diesen Inhalt zu sehen, melden Sie sich bitte an: zur Anmeldung Mitglied werden
Um diesen Inhalt zu sehen, melden Sie sich bitte an: zur Anmeldung Mitglied werden
Die Bundesregierung stellt für Erhalt und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder eine flächenwirksame Prämie zur Verfügung. Für die Antragstellung benötigen die Waldbesitzer eine Kopie des Bescheides der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Auf Grund der Anfragen an die Beratungsstellen sich, dass noch nicht alle Waldflächen bei der Berufsgenossenschaft erfasst oder gemeldet wurden.
Die Nachhaltigkeitsprämie Wald, für die eine Bestätigung der Flächen durch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft notwendig ist, kann noch bis zum 30. Oktober 2021 beantragt werden.
Die Beratungsstellen des Thüringer Bauernverbandes im Auftrag der SVLFG stehen für die Waldbesitzer zur Anmeldung ihrer Flächen. sowie der umfangreichen Beratung zu Leistungen der Berufsgenossenschaft zur Verfügung.
Alle Beitragszahlerinnen und -zahler der Landwirtschaftlichen Alterskasse sollten bis zum 31. Juli einen Antrag auf Beitragszuschuss stellen. Wird der Antrag bis zum 31. Juli gestellt, kann der Zuschuss, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend ab 1. April 2021 bewilligt werden. Bei Antragstellung ab 1. August wird der Zuschuss erst ab dem Antragsmonat gewährt.
Der Antrag kann zunächst formlos oder mit Antragsformular gestellt werden. Die Antragsformulare erhalten Sie bei den Beratungsstellen der SVLFG beim Thüringer Bauernverband. Die Anträge können an die SVLFG nach Kassel oder an die Beratungsstellen gesendet werden bzw. bei den Beratungsstellen vor Ort ausgefüllt und/oder abgegeben werden.
Die Antragstellerinnen und Antragssteller müssen selbst nichts prüfen. Die Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss bewilligt wird, trifft die Landwirtschaftliche Alterskasse der SVLFG.Der Monatsbeitrag an die Landwirtschaftliche Alterskasse kann durch einen Beitragszuschuss um bis zu 60 Prozent reduziert werden.
Die Einkommensgrenze für den Beitragszuschuss wurde per Gesetz zum 1. April 2021 um über 50 Euro erhöht und beträgt nun jährlich 22.428 Euro (Ost). Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen nach dem letzten Steuerbescheid, der dem Zuschussantrag mit beigefügt werden muss. Liegt kein Steuerbescheid vor, reicht der Nachweis des Einkommens.
Für weitere Fragen und Mithilfe bei der Antragstellung stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater im Auftrag der SVLFG beim Thüringer Bauernverband zur Verfügung.
Tel.: +49 (0)361 262 530
Fax: +49 (0)361 262 532 25
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!