Nach dem Bruch der Ampelregierung in Berlin wird es in absehbarer Zeit vorgezogene Wahlen zum Deutschen Bundestag geben. Wie bereits zur letzten Bundestagswahl werden sich dann auch wieder einige Parteien in ihren Wahlversprechen einen Überbietungswettbewerb in Sachen Mindestlohnerhöhung liefern. Die verfassungsrechtliche Prüfung, dass die Festlegung des Mindestlohnes ausschließlich Sache der hierfür vorgesehenen Mindestlohnkommission ist und nicht im Belieben der Politik festgelegt werden darf, ist daher dringend geboten.
Kürzlich informierten wir, dass nach Kenntnis der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ein Thüringer Landwirt Verfassungsbeschwerde gegen den Mindestlohn eingelegt hat. Die BDA hat sich an den Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) gewandt und würde den Landwirt im Klageverfahren gern unterstützen.
Wir bitten daher den Landwirt dringend sich bei uns zu melden, damit wir den Kontakt zum BDA herstellen können.
Melden Sie sich bitte bei:
RA Uwe Ropte,
Geschäftsführer Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Thüringen e.V. (LuFAGV)
mobil: +49 (0)170 56 34 255,
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Nach Kenntnis der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ein Thüringer Landwirt Verfassungsbeschwerde gegen den Mindestlohn eingelegt. Die BDA hat sich an den Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) gewandt und würde den Landwirt im Klageverfahren gern unterstützen. Wir bitten daher den Landwirt sich bei uns zu melden, damit wir den Kontakt zum BDA herstellen können!
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Am 17. September 2024 hat die mündliche Verhandlung über die Klage des Königreichs Dänemark gegen das Europäische Parlament (EP) und den Rat der Europäischen Union (Rat) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) begonnen.
Mit der Klage begehrt Dänemark die Nichtigkeitserklärung der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne. Rat und EP beantragen die Klageabweisung.
Dänemark als Kläger, unterstützt von Schweden, argumentiert, dass die Richtlinie nichtig sei, da mit ihr der Bereich des „Arbeitsentgelts“ geregelt werde, der außerhalb der Zuständigkeit der EU liege. Dänemark vertritt die Auffassung, dass die Richtlinie unmittelbar auf die Festlegung des Mindestlohns in den Mitgliedstaaten abzielt.
Weitere Einwände richten sich gegen einen unzulässigen Eingriff in die Koalitionsfreiheit sowie die Beeinträchtigung der Autonomie der Sozialpartner. Insbesondere sei die Koalitionsfreiheit durch die verbindliche Wirkung der EU-Grundrechtecharta geschützt.
Vertreter des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlamentes verteidigen die Richtlinie und betonen, dass Regelungen, die in den Bereich des Arbeitsentgeltes fallen, nicht völlig außerhalb der Kompetenz der EU lägen. Das Arbeitsentgelt sei eine „Arbeitsbedingung“ nach dieser Regelung und somit grundsätzlich dem EU-Recht zugänglich. Der Ausnahmebereich sei nur dann betroffen, wenn es zu einem unmittelbaren Eingriff in das Arbeitsentgelt käme. Zudem dürfe die Union durch die Kompetenzausnahmen nicht daran gehindert werden, ihre Ziele und Pflichten zu erfüllen. Die Richtlinie enthalte jedoch keine bindenden Vorgaben zur Höhe oder Anwendung bestimmter Lohngrößen. Entscheidend sei, inwieweit die Richtlinie einen unmittelbaren Eingriff darstelle, was durch die fehlende Verbindlichkeit der Bestimmungen verneint werde.
Die Mitgliedstaaten der EU haben auch die Möglichkeit, ihre Rechtsauffassung zum Streitgegenstand darzulegen. Für die Bundesrepublik Deutschland erklärte ein Vertreter der Bundesregierung ihre Position und schloss sich dem Antrag der Klageabweisung an. Nach Auffassung der Bundesregierung würden Mindestlöhne die Sozialpartnerautonomie nur eingeschränkt beeinflussen, da sie lediglich den unteren Teil eines Lohngefüges betreffen. Entscheidend sei, wie viel direkter Einfluss bei der Gestaltung bei den Mitgliedstaaten verbleibe. Da die Richtlinie lediglich Verfahrensvorgaben enthalte und weder konkrete Kriterien festlege noch deren Gewichtung und Kontrolle vollständig der EU unterstelle, sei kein unmittelbarer Eingriff in die Kompetenzen der Sozialpartner der Mitgliedstaaten gegeben.
Der Generalanwalt hat die Veröffentlichung seiner Schlussanträge für den 13. Januar 2025 angekündigt, sodass ein Urteil im Laufe des Jahres 2025 ergehen könnte.
Bewertung:
Die Argumente der sozialdemokratisch geführten Regierung Dänemarks gegen die Richtlinie stimmen mit den Bedenken der deutschen Arbeitgeber überein, die der Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) seit mehr als drei Jahren zusammen mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) und deren weiteren Mitgliedsverbänden vorbringen. Im Bereich des Arbeitsentgelts hat die EU aus gutem Grund nach den Verträgen keine Kompetenz. Teile der Richtlinie sind nach unserer Auffassung unzulässig. Der EuGH sollte nun zügig die richtigen Konsequenzen ziehen.
Wie dringend geboten eine höchstrichterliche Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache ist, zeigt die Äußerung des Bundesarbeitsministers Heil zur Mindestlohnfestsetzung. Nach Bundeskanzler Scholz hat nun auch Bundesarbeitsminister Heil eine deutliche Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns mit dem Hinweis auf europarechtliche Vorgaben gefordert. Am Montag (9. September 2024) hat er im ARD-Morgenmagazin die letzte Mindestlohnerhöhung auf 12,41 Euro als zu gering bewertet und seine „Erwartungen“ an die Mindestlohnkommission erklärt.
Der Gesamtverband hat sich am 10. September 2024 mit der anliegenden Pressemeldung zu den Äußerungen des Bundesarbeitsministers geäußert. Eine Erklärung erfolgte auch auf die entsprechend lautende Äußerung des Bundeskanzler Scholz zum Mindestlohn.
Am 14. Mai 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Staaten der Europäischen Union (EU) die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann (C-55/18-CCOO). Das Gericht verweist dabei auf die Grundrechte der Beschäftigten auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, die in Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt und in der EU-Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert werden.
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Am 22. Mai findet die Jahresmitgliederversammlung des Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes (LuFAGV) in Bösleben statt. Die Einladung wurden an die Mitgliedsbetriebe versendet.
Zum Thema des Windenergieausbaus in Thüringen wird die Bereichsleiterin Ramona Rothe, von der Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA) referieren. Sollten bereits im Vorfeld zum Thema rund um die Windenergie Fragen bestehen, können Sie diese an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden. Der LuFAGV leitet die Fragen an die ThEGA zur Vorbereitung weiter.
Anmeldungen und Rückfragen richten Sie bitte bis 12. Mai an +49 (0)3632 702 244
geplanter Ablauf:
Am 11. April trafen sich die Präsidiumsmitglieder des Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Thüringen (LuFAGV) in der Agrargesellschaft Pfiffelbach mbH in Pfiffelbach, beim Präsidiumsmitglied Dr. Justus Lattke. Ein Schwerpunkt der Zusammenkunft betraf die Auswertung der letzten Entgelttarifverhandlungen. Der aktuelle Entgelttarifvertrag wird nun bis zum 31. Dezember 2025 gelten.
Präsident Uwe Kühne berichtete ebenfalls über die enge Zusammenarbeit der Arbeitgeberverbände der Ostbundesländer, welche sich zwischenzeitlich mehrfach trafen.
Die Vorbereitung der diesjährigen Jahresmitgliederversammlung, die am 22. Mai 2024 in Bösleben stattfinden soll, war ein weiterer Beratungspunkt. Neben dem Bericht des Präsidiums und den Grußworten des Thüriner Bauernverbandes und des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft wird auch der Ausbau der Windenergie in Thüringen thematisiert werden. Von der Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA) wird es hierzu entsprechende Informationen geben. Sollten bereits im Vorfeld zum Thema rund um die Windenergie Fragen bestehen, können sie uns diese auf unsere an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zusenden, damit wir sie entsprechend weiterleiten können. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird den Betrieben des LuFAGV zeitnah zugehen.
Ferienjobs bieten Schülern und Studenten eine gute Möglichkeit, Geld zu verdienen.
Bei der Beschäftigung von Ferienjobbern, insbesondere von Schülern, sind jedoch einige gesetzliche Regelungen zu beachten und einzuhalten. Hierfür soll das beigefügte Informationsblatt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen geben und ist zur Unterstützung bei der Beschäftigung von Ferienjobbern gedacht.
Wie bereits Anfang Januar berichtet, gestalteten sich die Entgelttarifverhandlungen angesichts der hohen Abschlüsse in anderen Branchen als sehr schwierig.
Nach zwei bereits gescheiterten Verhandlungsrunden einigten sich die Verhandlungsgruppen
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Tel.: +49 (0)361 262 530
Fax: +49 (0)361 262 532 25
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