• +49 (0)361 262 530
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Arbeitgeberverband

Arbeitgeberverband (67)

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie regelt einige substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Gesellschafterversammlungen u. a. der GmbH, von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen. Der Bundestag hat die Geltung dieses Gesetzes nun bis 31. August 2022 verlängert. Im Einzelnen betrifft es nachfolgende Regelungen:
Sind landwirtschaftliche Unternehmer/-innen oder deren Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie tätig werden. Beschäftigte sollten ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin informieren. Voraussetzungen Unternehmer/-innen müssen Covid-19-Fälle der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft melden, wenn: der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen bei der Arbeit kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch Bei landwirtschaftlichen Unternehmer/-innen und deren Beschäftigten kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder…
Die zunächst als Präsenzveranstaltung geplante Beratung der Großen Tarifkommission wurde aufgrund stark gestiegener Inzidenzzahlen am 2. Dezember digital durch­geführt. In seinen Ausführungen ging Präsident Uwe Kühne auf die inhaltlichen Schwer­punkte der kürz­lich stattgefundenen Beratungen sowohl des Gesamtarbeitgeberverbandes, als auch der fünf Ost­verbände ein.
Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschtzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze tritt am 24. November 2021 in Kraft. Über die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze, u.a. der Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie der Wiedereinführung der „Homeoffice“-Pflicht hatten wir bereits informiert.
Der neu gefasste § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in den Absätzen 1 bis 3 die Ein­führung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Laut Angaben des Bundesarbeitsministe­ri­ums (BMAS) soll die 3G-Regel voraussichtlich ab dem 24. November 2021 gelten. Das BMAS hat dies zum Anlass genommen, FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Rege­lung am Arbeitsplatz bereit zu stellen.
Die Regierungschefs der Länder haben in ihrer gestrigen Videoschaltkonferenz mit der Bundeskanzlerin den anliegenden Beschluss gefasst. Inhalt des Beschlusses Alle bislang ungeimpften Bürger werden zur Impfung aufgerufen. Bund und Länder wer­den ihre Impfkampagne nochmals ausweiten und weiter über die Impfung aufklären. Bund und Länder werden die Impfangebote ausweiten. Der Bund sagt zu, die Impfzen­tren und andere über die Länder organisierte Impfmöglichkeiten weiter in der bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen.
Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung das Gesetz in der Fassung der Beschlussemp­fehlung des Hauptausschusses verabschiedet. Das Gesetz hat heute den Bundesrat passiert und tritt damit am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich zu Be­ginn der nächsten Woche in Kraft, Thüringen wird am Mittwoch im Landtag eine entsprechende Verordnung auf den Weg bringen. Mit den Änderungen im Infektionsschutzgesetz sollen Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende der epidemischen Lage am 25. November 2021 getroffen werden. Zusätzlich sind die Einführung einer 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zur mobilen Arbeit für Bürotätigkeiten im IfSG vorgesehen. Hier ein kurzer…
Aufgrund wiederholter Anfragen soll hier noch einmal ein Hinweis auf die erfolgte Verlänge­rung der Corona-Sonderzahlung gegeben werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Sonderleistungen in Höhe von insgesamt 1.500 Euro zahlen, ohne dass diese steuer- oder so­zialabgabenpflichtig wären. Ursprünglich galt diese Frist nur bis zum 31. Dezember 2020 und wurde dann bis zum 30. Juni 2021 verlängert. 
Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) hat aktuell in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass ab dem 1. November 2021 bei der Prüfung von Anträgen auf Verdienstausfallentschädi­gung nach § 56 ff. IfSG der bisher nicht angewendeten § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG (Impfklausel) als Folge des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September nun berücksichtigt und anwen­det wird (https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?uid=228&jahr=2021).  Diese Vorschrift sieht vor, dass die Entschädigungsleistung dann nicht gewährt wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Bereits am 18. Dezember 2020 hatte das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die…
Beratungsschwerpunkt der Arbeitgeberverbände-Ost am 27. Oktober, als auch der gleichfalls virtuell durchgeführten außerordentlichen Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) am 29. Oktober, war das Ergebnispapier der Ampel-Sondierung mit der Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes auf 12 €/Stunde ab 2022. Insbesondere für ar­beitsintensive Bereiche mit hohem Personaleinsatz bei zugleich niedriger Einnahme- und Er­lössituation bedeutet diese massive Steigerung eine akute Existenzgefahr. Die Politik kann nicht nur fordern, sie muss dann auch entsprechende Lösungen und Rah­menbedingungen präsentieren, wie die Unternehmen entsprechende Einnahmen erwirtschaf­ten. Nach Luxemburg mit einem Mindestlohn in Höhe von aktuell 12,73 €/Stunde würde Deutschland dann…
Seite 5 von 5
Thüringer Bauernverband e.V.
Alfred-Hess-Straße 8
99094 Erfurt

  Tel.: +49 (0)361 262 530
  Fax: +49 (0)361 262 532 25
  E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kontakt
1000 Zeichen noch.
Noch kein Zugang? Mitglied werden!

Anmeldung