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Arbeitgeberverband

Arbeitgeberverband (63)

Der neu gefasste § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in den Absätzen 1 bis 3 die Ein­führung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Laut Angaben des Bundesarbeitsministe­ri­ums (BMAS) soll die 3G-Regel voraussichtlich ab dem 24. November 2021 gelten. Das BMAS hat dies zum Anlass genommen, FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Rege­lung am Arbeitsplatz bereit zu stellen.
Die Regierungschefs der Länder haben in ihrer gestrigen Videoschaltkonferenz mit der Bundeskanzlerin den anliegenden Beschluss gefasst. Inhalt des Beschlusses Alle bislang ungeimpften Bürger werden zur Impfung aufgerufen. Bund und Länder wer­den ihre Impfkampagne nochmals ausweiten und weiter über die Impfung aufklären. Bund und Länder werden die Impfangebote ausweiten. Der Bund sagt zu, die Impfzen­tren und andere über die Länder organisierte Impfmöglichkeiten weiter in der bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen.
Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung das Gesetz in der Fassung der Beschlussemp­fehlung des Hauptausschusses verabschiedet. Das Gesetz hat heute den Bundesrat passiert und tritt damit am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich zu Be­ginn der nächsten Woche in Kraft, Thüringen wird am Mittwoch im Landtag eine entsprechende Verordnung auf den Weg bringen. Mit den Änderungen im Infektionsschutzgesetz sollen Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende der epidemischen Lage am 25. November 2021 getroffen werden. Zusätzlich sind die Einführung einer 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zur mobilen Arbeit für Bürotätigkeiten im IfSG vorgesehen. Hier ein kurzer…
Aufgrund wiederholter Anfragen soll hier noch einmal ein Hinweis auf die erfolgte Verlänge­rung der Corona-Sonderzahlung gegeben werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Sonderleistungen in Höhe von insgesamt 1.500 Euro zahlen, ohne dass diese steuer- oder so­zialabgabenpflichtig wären. Ursprünglich galt diese Frist nur bis zum 31. Dezember 2020 und wurde dann bis zum 30. Juni 2021 verlängert. 
Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) hat aktuell in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass ab dem 1. November 2021 bei der Prüfung von Anträgen auf Verdienstausfallentschädi­gung nach § 56 ff. IfSG der bisher nicht angewendeten § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG (Impfklausel) als Folge des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September nun berücksichtigt und anwen­det wird (https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?uid=228&jahr=2021).  Diese Vorschrift sieht vor, dass die Entschädigungsleistung dann nicht gewährt wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Bereits am 18. Dezember 2020 hatte das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die…
Beratungsschwerpunkt der Arbeitgeberverbände-Ost am 27. Oktober, als auch der gleichfalls virtuell durchgeführten außerordentlichen Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) am 29. Oktober, war das Ergebnispapier der Ampel-Sondierung mit der Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes auf 12 €/Stunde ab 2022. Insbesondere für ar­beitsintensive Bereiche mit hohem Personaleinsatz bei zugleich niedriger Einnahme- und Er­lössituation bedeutet diese massive Steigerung eine akute Existenzgefahr. Die Politik kann nicht nur fordern, sie muss dann auch entsprechende Lösungen und Rah­menbedingungen präsentieren, wie die Unternehmen entsprechende Einnahmen erwirtschaf­ten. Nach Luxemburg mit einem Mindestlohn in Höhe von aktuell 12,73 €/Stunde würde Deutschland dann…
Nach monatelanger Verweigerungshaltung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) Verhandlungen zum Entgelt zu führen, kam es vor wenigen Wochen nun doch im Agrarbereich zu Tarifverhandlungen auf Bundes- und anschließend auf Landesebene. Nach Vorabstimmung mit den Mitgliedern der Großen Tarifkommission wurde der Tarifvertrag letzte Woche unterzeichnet und erlangt damit Gültigkeit. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 und sieht eine Erhöhung um 3,1 PRozent bei der Lohn-, Gehalts- und auch Auszubildendenvergütung vor. Die Lohngruppe 1 entspricht hierbei dem gesetzli­chen Mindestlohn. Die Lohnsteigerung des nun gültigen Tarifvertrages entspricht in etwa dem Wert, welchen die Große Tarifkommission bereits…
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