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Arbeitgeberverband

Arbeitgeberverband (71)

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) hat den Thüringer Bauernverband gebeten, seine Mitglieder über die Verpflichtung zur Messung der Radon-Konzentration an Arbeitsplätzen zu informieren. Die Messverpflichtung gilt für Betriebsstätten, die in Radonvorsorgegebieten gelegen sind und Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss zur Verfügung stellen. Die Vorsorgegebiete in Thüringen wurden mittels Allgemeinverfügung festgelegt. Die Messungen sind von anerkannten Messstellen durchzuführen und hätten bereits bis spätestens 30. Juni 2021 begonnen werden müssen. Die zugelassenen Messstellen finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz. In Thüringen ist lediglich das IBUS Ingenieurbüro für Umweltschutz, Schmalkalden anerkannt. Weitere Informationen u.a. zur Messdurchführung, Aufzeichnungspflicht, mögliche Fristverlängerungen…
Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder haben in einer Videoschaltkonferenz am 7. Januar 2022 vor dem Hintergrund der aktuellen Lage den anliegenden Beschluss zu weiteren Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie gefasst: Beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs wird die Verwendung von FFP2-Masken empfohlen.
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt zum 1. Januar 2022 von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Das sieht die dritte Mindestlohnanpassungsverordnung bis­lang vor. Laut Koa­litionsvertrag der neuen Bundesregierung soll der Mindestlohn schnellstmöglich auf zwölf Euro er­höht werden. Nach aktueller Äußerung des Bundesarbeitsminister Hubertus Heil soll der Gesetzentwurf zur Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro als erste Amtshandlung Anfang des neuen Jahres vorgelegt werden. Über aktuelle Entwicklungen zum Thema werden wir zeitnah informieren
Ab dem 1. Januar 2022 ändern sich die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung der Minijob-Zentrale für geringfügig Beschäftigte. Diese betragen dann: Umlage 1:     0,09 Prozent (Erstattung bei Krankheitsfall, bisher 1,0 Prozent) Umlage 2:     0,29 Prozent (Erstattung bei Mutterschaft, bisher 0,39 Prozent)
Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie regelt einige substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Gesellschafterversammlungen u. a. der GmbH, von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen. Der Bundestag hat die Geltung dieses Gesetzes nun bis 31. August 2022 verlängert. Im Einzelnen betrifft es nachfolgende Regelungen:
Sind landwirtschaftliche Unternehmer/-innen oder deren Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie tätig werden. Beschäftigte sollten ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin informieren. Voraussetzungen Unternehmer/-innen müssen Covid-19-Fälle der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft melden, wenn: der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen bei der Arbeit kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch Bei landwirtschaftlichen Unternehmer/-innen und deren Beschäftigten kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder…
Die zunächst als Präsenzveranstaltung geplante Beratung der Großen Tarifkommission wurde aufgrund stark gestiegener Inzidenzzahlen am 2. Dezember digital durch­geführt. In seinen Ausführungen ging Präsident Uwe Kühne auf die inhaltlichen Schwer­punkte der kürz­lich stattgefundenen Beratungen sowohl des Gesamtarbeitgeberverbandes, als auch der fünf Ost­verbände ein.
Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschtzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze tritt am 24. November 2021 in Kraft. Über die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze, u.a. der Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie der Wiedereinführung der „Homeoffice“-Pflicht hatten wir bereits informiert.
Der neu gefasste § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in den Absätzen 1 bis 3 die Ein­führung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Laut Angaben des Bundesarbeitsministe­ri­ums (BMAS) soll die 3G-Regel voraussichtlich ab dem 24. November 2021 gelten. Das BMAS hat dies zum Anlass genommen, FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Rege­lung am Arbeitsplatz bereit zu stellen.
Die Regierungschefs der Länder haben in ihrer gestrigen Videoschaltkonferenz mit der Bundeskanzlerin den anliegenden Beschluss gefasst. Inhalt des Beschlusses Alle bislang ungeimpften Bürger werden zur Impfung aufgerufen. Bund und Länder wer­den ihre Impfkampagne nochmals ausweiten und weiter über die Impfung aufklären. Bund und Länder werden die Impfangebote ausweiten. Der Bund sagt zu, die Impfzen­tren und andere über die Länder organisierte Impfmöglichkeiten weiter in der bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen.
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