Der folgende Beitrag gilt für Unternehmen, die die Mindestgröße zur Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) erreicht haben.
Wie muss ich meinen MiFa in meinem landwirtschaftlichen Familienunternehmen (FamU) richtig versichern?
Zu Beginn der Beschäftigungen erfolgt immer die Prüfung des MiFa-Status:
Diese Prüfung der Tätigkeit im Familienunternehmen erfolgt anhand der Hauptberuflichkeitsgrundsätze:
- Regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden/Woche
oder
- Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro/Monat
4.1 MiFa im landwirtschaftlichen FamU und Arbeitnehmertätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Person ein MiFa!
Auswirkungen für die Krankenversicherung:
- Die Versicherung für beide Beschäftigungen erfolgt in der SVLFG - LKK.
- Auch die Arbeitnehmertätigkeit außerhalb des FamU wird in der LKK versichert:
- Arbeitgeber hat die Beiträge an die LKK abzuführen (allgemeiner Beitragssatz ohne Zusatzbeitrag, zurzeit 14,6 Prozent).
- Arbeitnehmer trägt davon 7,3 Prozent (eigener Beitragsanteil).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Person kein MiFa!
Auswirkungen für die Krankenversicherung:
- Beschäftigung im landwirtschaftlichen FamU ist nicht versicherungspflichtig in der LKK.
- Ggf. liegt ein Minijob (bis max. 520 €/Monat) vor, der bei der Minijob-Zentrale anzumelden ist.
- Die Landwirtin bzw. der Landwirt (Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber) hat dann Pauschalbeiträge abzuführen:
- 15 Prozent Rentenversicherung, ggf. zusätzlich 3,6 % Arbeitnehmeranteil
- 13 Prozent Krankenversicherung
- 2 Prozent pauschale Lohnsteuer (Abwälzung auf Arbeitnehmer möglich)
- Umlagebeiträge (U1: 1,1 Prozent und U2: 0,24 Prozent) und Insolvenzumlage (0,06 Prozent)
- Die Landwirtin bzw. der Landwirt (Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber) hat dann Pauschalbeiträge abzuführen:
- Eine abhängige Beschäftigung außerhalb des landwirtschaftlichen FamU ist in einer außerlandwirtschaftlichen (gesetzlichen) KK versicherungspflichtig.
- Es gilt der allgemeine Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der außerlandwirtschaftlichen gesetzlichen KK.
4.2. MiFa mit Arbeitsvertrag im landwirtschaftlichen FamU und berufliche selbstständige Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU
(A) Die Beschäftigung des MiFas in dem landwirtschaftlichen FamU erfolgt:
- vollschichtig
oder
- an mehr als 20 Wochenstunden und das MiFa-Arbeitsentgelt beträgt mehr als 1.697,50 Euro/Monat (2023 – halbe Bezugsgröße)
Damit Annahme der hauptberuflichen Tätigkeit als MiFa! demzufolge keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit.
Auswirkungen für die Krankenversicherung: Versicherungspflicht in der LKK als MiFa.
(B) Die Beschäftigung des MiFas in dem landwirtschaftlichen FamU erfolgt:
- an weniger als 20 Wochenstunden
und
- das MiFa-Arbeitsentgelt beträgt weniger als 1.697,50 Euro/Monat und übersteigt aber gleichzeitig das selbständige Einkommen um nicht mehr als 20 Prozent und
- der eigene zeitliche Aufwand der selbständigen Tätigkeit übersteigt die MiFa-Tätigkeit deutlich (> 20 Prozent)
Damit Annahme einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU - kein MiFa!
Auswirkungen für die Krankenversicherung: Keine Versicherungspflicht in der LKK als MiFa.
4.3. MiFa ohne Arbeitsvertrag im landwirtschaftlichen FamU und berufliche selbstständige Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU
In diesem Fall erfolgt die Prüfung anhand des Zeitaufwandes und des Arbeitseinkommens aus der außerlandwirtschaftlichen selbständigen Tätigkeit.
Zeitaufwand |
und |
Einkommen |
|
der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit |
|||
> 30 h / Woche |
und |
> 25 % |
der monatlichen Bezugsgröße (2023: 3.395 Euro) |
> 20 h / Woche |
und |
> 50 % |
|
£ 20 h / Woche |
und |
> 75 % |
Sind diese Kriterien für eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen FamU erfüllt, besteht keine Versicherung als MiFa in der LKK.
Entscheidend ist immer der Einzelfall. Ist eine eindeutige Beurteilung nach dem Zeitaufwand und Arbeitseinkommens nicht möglich, wird geprüft, ob das Einkommen der selbständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist. Übersteigt dieses Einkommen die weiteren Einkünfte (um mind. 20 Prozent) = hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit.
4.4. MiFa im landwirtschaftlichen Familienunternehmen und gleichzeitig landwirtschaftlicher Unternehmer mit Erreichen der Versicherungspflichtgrenze zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Ist eine Person gleichzeitig Landwirtin bzw. Landwirt und MiFa, gilt:
- Die Versicherung als Landwirtin bzw. Landwirt geht der Versicherung als MiFa vor.
- Die Person wird nur als Landwirtin bzw. Landwirt versichert, keine zusätzliche Versicherung als MiFa.
Beispiel:
Der Sohn hat ein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen und arbeitet gleichzeitig im Unternehmen des Vaters als MiFa: Der Sohn wird nur als landwirtschaftlicher Unternehmer in seinem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen bei der LKK krankenversicherungspflichtig.