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Eilverordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel

Am heutigen Tage erschien mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 die erwartete Eilverordnung zur Anwendung von Glyphosat. Nach dieser neuen Verordnung ist das vollständige Anwendungsverbot gem. §§ 1, 9 PflSchAnwV nicht anzuwenden.

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