Alle Beitragszahlerinnen und -zahler der Landwirtschaftlichen Alterskasse sollten bis zum 31. Juli einen Antrag auf Beitragszuschuss stellen. Wird der Antrag bis zum 31. Juli gestellt, kann der Zuschuss, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend ab 1. April 2021 bewilligt werden. Bei Antragstellung ab 1. August wird der Zuschuss erst ab dem Antragsmonat gewährt.
Der Antrag kann zunächst formlos oder mit Antragsformular gestellt werden. Die Antragsformulare erhalten Sie bei den Beratungsstellen der SVLFG beim Thüringer Bauernverband. Die Anträge können an die SVLFG nach Kassel oder an die Beratungsstellen gesendet werden bzw. bei den Beratungsstellen vor Ort ausgefüllt und/oder abgegeben werden.
Die Antragstellerinnen und Antragssteller müssen selbst nichts prüfen. Die Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss bewilligt wird, trifft die Landwirtschaftliche Alterskasse der SVLFG.Der Monatsbeitrag an die Landwirtschaftliche Alterskasse kann durch einen Beitragszuschuss um bis zu 60 Prozent reduziert werden.
Die Einkommensgrenze für den Beitragszuschuss wurde per Gesetz zum 1. April 2021 um über 50 Euro erhöht und beträgt nun jährlich 22.428 Euro (Ost). Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen nach dem letzten Steuerbescheid, der dem Zuschussantrag mit beigefügt werden muss. Liegt kein Steuerbescheid vor, reicht der Nachweis des Einkommens.
Für weitere Fragen und Mithilfe bei der Antragstellung stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater im Auftrag der SVLFG beim Thüringer Bauernverband zur Verfügung.