Grundsätzlich ist ein Betrieb bislang verpflichtet, nach dem GLÖZ-Standard 8 einen Mindestanteil von 4 Prozent seiner landwirtschaftlichen Ackerfläche für brachliegende Flächen oder durch Landschaftselemente an Ackerland bereitzustellen. Aufgrund von verschiedenen Ausnahmeregelungen in diesem und dem
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