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Nutzung von Funkgeräten – Handheld-Verbot

Wie bereits berichtet, ist seit 1. Juli die Übergangsfrist für das Verbot der Nutzung von Geräten, die aufgenommen oder gehalten werden müssen (sogenanntes Handheld-Verbot), ausgelaufen. Praxistaugliche Geräte mit Freisprecheinrichtung, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, sind jedoch weiterhin nicht verfügbar.

Auf Initiative des Deutschen Bauernverbandes (DBV) hatte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) signalisiert, mit der nächsten StVO-Novelle die Funkgeräte vom Verbot des § 23 Abs. 1a StVO auszunehmen. Darüber hinaus hat das BMVI die Länder gebeten, bis dahin von einer Kontrolle des Verbots nach § 23 Abs. 1a StVO in Bezug auf die Nutzung von Funkgeräten für alle Verkehrsarten abzusehen.

Der Thüringer Bauernverband (TBV) ist hierzu an das zuständige Thüringer Ministerium herangetreten. Von dort wurde mitgeteilt, dass nicht generell von einer Kontrolle des Verbotes abgesehen werden kann, sondern vielmehr das BMVI eine gesetzliche Regelung treffen muss. Allerdings wurde nochmals ausdrücklich klargestellt, dass landwirtschaftliche Flächen (Ackerland etc.) kein öffentlicher Verkehrsraum sind und hier das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO nicht gilt.

Der TBV wird sich nochmals an den DBV wenden und darauf aufmerksam machen, dass über das BMVI dringend eine Änderung der gesetzlichen Regelung herbeigeführt werden muss.

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