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Afrikanische Schweinepest – unterschätztes Risiko im Ackerbau

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Was hat die Afrikanische Schweinepest mit Ackerbau zu tun? Das ist für viele unklar. Trotzdem besteht ein Zusammenhang – genauso wie bei Vogelgrippe und Geflügelhaltung oder Dürre und Ackerbau.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine hochinfektiöse anzeigepflichtige Tierseuche. Seit September 2020 breitet sie sich innerhalb Deutschlands immer weiter in der Wildschweinpopulation aus. Die Tierseuche ist für Menschen ungefährlich, für Schweine aber meist tödlich

ASP und Ackerbau – wie passt das zusammen?

ASP und Schweine – dass es hier Auswirkungen gibt, ist naheliegend. Inzwischen zeigt die Erfahrung aber, dass auch Ackerbaubetriebe massiv durch das Auftreten der ASP in Wildschweinbeständen betroffen sein können. Denn bei einem ASP-Ausbruch liegt das primäre Ziel der Seuchen­bekämpfung darin, potenziell infizierte Wildschweine in ihren Einständen zu halten und daher Störungen auf ein absolutes Minimum zu begrenzen.

Um das sicherzustellen, richten die Behörden beim Fund eines verdächtigen oder infizierten Wildschweins Gefährdungsbezirke ein. In diesen Bezirken können auch Jagdverbote, Begehungsverbote und für bestimmte Flächen auch Ernte- und Bearbeitungsverbote verhängt werden. Der Radius eines Gefährdungsbezirks kann gemäß Tiergesundheitsgesetz bis zu 15 Kilometer betragen. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb bedeutet das im ungünstigsten Fall, dass große Teile oder sogar die gesamte Nutzfläche nicht oder nur sehr eingeschränkt bearbeitet werden dürfen.

Auswirkungen auf die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte

Was bedeutet das für die betroffenen Ackerbaukulturen? Die Flächen dürfen weder bestellt, noch bearbeitet oder abgeerntet werden – und das möglicherweise für mehrere Monate. Daraus entstehen wirtschaftliche Nachteile durch Mindererträge, weil Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen nicht wie erforderlich durchgeführt werden können. Die unmittelbaren Folgen sind eine geringere Ernte, Qualitätseinbußen oder sogar der Totalausfall der Ernte. Darüber hinaus können sich die behördlichen Restriktionen auch mittelfristig auswirken, wenn beispielsweise die Fruchtfolge verändert werden muss.

Für derartige Wirtschaftsbeschränkungen haben alle Landwirtinnen und Landwirte grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung durch die verfügenden Kreise. Bisherige Erfahrungen haben aber gezeigt, dass dadurch nicht alle im Zusammenhang mit Bewirtschaftungsauflagen entstandenen Schäden vollständig kompensiert wurden.

Eine weitere Problematik ergibt sich aus dem Verbot, geerntetes Getreide aus ASP-Sperrzonen unbehandelt an Schweine zu verfüttern. Das bedeutet, dass der Landhandel dieses Getreide separat erfassen und verarbeiten muss, damit es nur noch als Futter für andere Tiere verwendet wird. Erste Erfahrungen zeigen, dass der Getreidehandel für Erzeugnisse aus solchen Gebieten einen niedrigeren Preis zahlt. Ob es für derartige finanzielle Einbußen Entschädigungen aus der öffentlichen Hand gibt, ist derzeit nicht absehbar.

Ab Januar 2022 bietet die R+V Versicherung den Versicherungsschutz einer ASP-Ernteversicherung auch wieder für Neukunden an. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen – etwa zur beitragsfreien Deckungserweiterung bei Bestandskunden – oder ein Beratungsgespräch an das R+V AgrarKompetenzCenter.

 

 

 

 

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