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Neuigkeiten für die Betriebsrente: Arbeitgeberzuschuss wird zur Pflicht

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Viele Arbeitgeber nutzen eine betriebliche Altersvorsorge (bAV), um qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig zu binden. Die bAV bietet viele Chancen. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nun Arbeitgeberzuschüsse zur bAV ihrer Mitarbeiter leisten. Welcher Aufwand damit verbunden ist und was das für Unternehmen bedeutet, erfahren Sie hier.

Was ist der Hintergrund des Arbeitgeberzuschusses?

Hintergrund sind die Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zu Verträgen der bAV, bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die sogenannte Entgeltumwandlung (Mitarbeiterinne und Mitarbeiter wandeln ihr Gehalt in Zahlungen in die bAV um) für ihre Zukunftsvorsorge ansparen.

Oft sparen Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter in eine Betriebsrente Sozialversicherungsbeiträge ein. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verpflichtet sie dazu, diese Ersparnis an ihre Arbeitnehmer weiterzugeben, d.h. in deren bAV-Verträge einzuzahlen. Bisher galt das nur bei Neuverträgen, die ab 2019 abgeschlossen wurden.

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Unternehmen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit älteren Verträgen unterstützen: Sofern Arbeitgeber durch die Umwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einsparen, müssen sie diese an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergeben. Die Höhe der Sozialversicherungsersparnis kann bei jedem Vertrag variieren, der Zuschuss ist jedoch auf 15 Prozent des umgewandelten Entgelts begrenzt.

Für welche Verträge muss der Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden?

Die Neuerungen betreffen Verträge in den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherungen und Pensionsfonds. Nicht betroffen sind die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse. Über einen Tarifvertrag kann der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss ausgeschlossen oder verändert werden.

Muss der Arbeitgeberzuschuss individuell für jede Entgeltumwandlung berechnet werden?

Der Arbeitgeber kann zwischen einer individuellen Berechnung oder einer pauschalen Sozialversicherungsersparnis mit mindestens 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbeitrags wählen. Denn ihr Pflichtbeitrag hängt davon ab, wie viel Unternehmen selbst tatsächlich an Sozialabgaben einsparen. Dies können bei manchen Verträgen auch weniger als 15 Prozent der Entgeltumwandlung sein – oder gar nichts. Diese Berechnung ist sehr verwaltungsintensiv, die Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung liegt beim Arbeitgeber.

Welche Faktoren beeinflussen noch die Zuschusshöhe des Arbeitgebers?

Auch die umgewandelten Gehaltsanteile des Arbeitnehmers beeinflussen den Arbeitgeberanteil: Sozialabgabenfrei sind Entgeltumwandlungen von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), welche in 2022 bei monatlich 7.050 Euro in den alten Bundesländern und 6.750 EUR in den neuen Bundesländern liegt. Beträgt die Umwandlungssumme inklusive der Arbeitgeberzuschüsse mehr als vier Prozent der BBG, zahlt der Arbeitgeber auf den überschüssigen Teil Sozialabgaben und spart damit weniger ein. Auch weitere Sonderfälle wie spezielle Bedingungen während der Elternzeit oder tarifvertragliche Regelungen über arbeitgeberfinanzierte Beiträge beeinflussen die Beitragshöhe der Arbeitgeber.

Welche Fragen müssen Arbeitgeber sich nun stellen? Inwieweit sind Sie von dem Arbeitgeberzuschuss betroffen?

Am besten prüfen Arbeitgeber dies für jeden einzelnen Vertrag zur bAV. Wer seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss verwehrt, muss später mit Schadensersatzforderungen rechnen. Als Faustregel gilt: Je älter und exotischer der Vertrag, desto komplexer können sich die nötigen Anpassungen entwickeln.

Wollen Sie geringeren Aufwand oder geringere Kosten?

Arbeitgeber müssen entscheiden, ob sie ihre eingesparten Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitnehmer individuell berechnen und weitergeben oder einen pauschalen Zuschuss von 15 Prozent oder mehr gewähren.

Wie beeinflussen höhere Arbeitgeberbeiträge die bestehenden Verträge?

Am besten überprüfen Unternehmen dies gemeinsam mit ihrem Versicherer. Durch den Trend zum „Run-off“ – den Verkauf von Bestandsverträgen – können sie allerdings bei vielen Anbietern keine neuen Verträge mehr abschließen. Bestehende Verträge werden teilweise nicht mehr angepasst oder neu aufgesetzt. Der Arbeitgeberzuschuss kann aber ggf. in einen neuen, extra dafür abgeschlossenen Vertrag fließen

Wo bekommen Arbeitgeber Unterstützung?

Zuschusshöhe berechnen, Sonderfälle aufspüren oder Neuverträge aufsetzen: Die notwendigen Maßnahmen können aufwändig und komplex werden. Die Experten der R+V Versicherung bieten Arbeitgebern bei allen Fragen rund um den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss sowie die bAV ihre Unterstützung an. Als Marktführer im Agrarsektor können Sie sich auf einen starken Partner mit besonderen Kompetenzen rund um landwirtschaftliche Versicherungen verlassen.

Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen - etwa zur beitragsfreien Deckungserweiterung bei Bestandskunden - oder ein Beratungsgespräch an das R+V AgrarKompetenzCenter. 

 

 

 

 

 

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Gelesen 763 mal Letzte Änderung am Dienstag, 15 Februar 2022 11:11
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