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StVO &StVZO – Verfahrenshinweis bei Mähdreschern mit Schneidwerkswagen

Mit der fortschreitender Entwicklung bei der Erntetechnik haben sich im Laufe der Jahre die Abmessungen deutlich verändert. Besonders bei Mähdreschern mit Schneidwerkswagen sind Gespanne von bis zu 25 Meter Länge mittlerweile keine Seltenheit mehr. Nach wie vor hat Bestand, dass bei Fahrzeuggespannen bestehend aus selbstfahrender Arbeitsmaschine und Anhänger von 18,00 Meter Zuglänge eine Beantragung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des § 29 Absatz 3 nicht erfolgen muss.

Darüber hinaus müssen entsprechende Anträge gemäß Erlaubnisverfahren nach § 29 Abs. § StVO gestellt werden. Dabei galt, dass bei einer Zuglänge über 23,00 Meter (Selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Anhänger) eine flächendeckende Erlaubnis nach StVO nicht möglich war. Es erfolgte eine Einzelfallüberprüfung mit einer fahrtwegbezogenen Einzel- oder Dauererlaubnis erhalten. Dauererlaubnisse können für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt werden und maximal fünf Fahrtwege enthalten.

Aufgrund des Bedarfs aus dem Berufsstand heraus, wurden Gespräche Seitens des Thüringer Bauernverbandes und dem Landesverwaltungsamt aufgenommen, um eine Erweiterung bezüglich der Abmessungen zu ermöglichen. Es erfolgte daraufhin eine Änderung im Bereich der Zuglänge. Wird eine Maximallänge von 25,00 Metern bei einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit Anhänger nicht überschritten, ist eine flächendeckende Erlaubnis nach der StVO mit maximaler Genehmigungsdauer von drei Jahren und mit vereinfachten Auflagen möglich.

Das entsprechende  Dokument zur Verfahrensweise zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist als PDF-Dokument verfügbar.

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