Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) war befristet bis 19. März 2022. Das Bundesarbeitsministerium begründet die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) mit weiterhin sehr hohen Infektionszahlen, die es erforderlich machen würden, für einen Übergangszeitraum in den Betrieben abhängig von der jeweiligen betrieblichen Gefährdungslage, Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu treffen. Das Bundeskabinett hat die CoronaArbSchV am 16. März 2022 verabschiedet. Die Verordnung wurde am 18. März im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie ist am 20. März 2022 in Kraft getreten und gilt bis einschließlich 25. Mai 2022.
Inhalt:
Zugangsbeschränkung
Dieser Inhalt steht exklusiv TBV-Mitgliedern zur Verfügung.
Um diesen Inhalt zu sehen, melden Sie sich bitte an: zur Anmeldung Mitglied werden