Bundestag und Bundesrat haben am 18. März 2022 im Rahmen des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen insbesondere folgende Sonderregelungen bis zum 23. September 2022 verlängert:
- Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG bei Betreuungsausfällen
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