Auf die Anfrage des Fachausschusses Eier und Geflügel des Deutschen Bauernverbandes (DBV) zur Evaluierung des Gesetzes zum Verbot des Kükentötens hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) geantwortet: Für die Haltung von Bruderhähnen gelten, so das BMEL, grundsätzlich die Anforderungen der Tierschutz-NutztierhaltungsVO für Masthühner. Da sich gezeigt habe, dass diese Anforderungen den besonderen Ansprüchen der Tiere nicht ausreichend gerecht werden, sei eine entsprechende Ergänzung der Tierschutz-NutztierhaltungsVO geplant. Die Erörterung von Eckpunkten einer solchen Regelung mit Ländern und Verbänden soll in den nächsten Wochen eingeleitet werden.
Eine vom DBV geforderte Ausnahme des Kükentöten-Verbot zwecks Verfütterung habe das BMEL im Gesetzgebungsverfahren unterstützt. Letztlich habe sich der Gesetzgeber jedoch dagegen entschieden. Eine solche Ausnahme wäre auch nur vertretbar gewesen, wie bestimmte Tiere ernährungsphysiologisch auf ganze Tierkörper angewiesen sind. Das BMEL beobachte die aktuellen Entwicklungen und sei sich der Problematik bewusst. Seinen Bericht zur Verfügbarkeit von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung, die vor dem siebten Bebrütungstag funktionieren, werde das BMEL aber nicht wesentlich früher vorlegen als am 31. März 2023, um Entwicklungen abzuwarten und mit Blick auf die zum 1. Januar 2024 greifenden Anforderungen handlungsfähig zu bleiben. Abzuwarten blieben u. a. die Ergebnisse des vom BMEL in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens zum Einsetzen des Schmerzempfindens von Hühnerembryonen, das nach derzeitigem Stand zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein wird.