Nach Aussage des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zu verschiedenen Anlässen wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) nicht verlängert und tritt damit mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.
Mit ihrem Auslaufen wird ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25. Mai 2022 ihre Gültigkeit verlieren. Damit entfällt dann u.a. auch die Verpflichtung zu einer Zimmerbelegung mit halber Kapazität, soweit das Prinzip des Zusammenwohnens und Zusammenarbeitens (ZWZA) in kleinen Gruppen nicht eingehalten wird.
Nachdem die Pandemie noch nicht beendet ist und das Verfahren des ZWZA in den beiden vergangenen Jahren geholfen hat, größere Infektionsgeschehen in Saisonbetrieben zu verhindern, ist eine freiwillige Fortführung dieser Maßnahme für die nächsten Monate aber ratsam.
Auch wenn die Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25.Mai 2022 ausläuft, soll sie ab 11. Mai 2022 im Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASTA) überarbeitet werden, um – sofern es das Infektionsgeschehen zukünftig erforderlich machen sollte - auf eine überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können.