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Entschädigung bei Hochwasserschäden nach Deichrückverlegung

Im Thüringer Staatsanzeiger wurde nunmehr die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz über Entschädigung von Schäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Hochwasser nach Deichrückverlegungs- und -rückbaumaßnahmen im Freistaat Thüringen nach § 56 Abs. 4 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) veröffentlicht.

Entschädigt wird demnach die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter einer landwirtschaftlichen Fläche, wenn aufgrund der Rückverlegung bzw. des Rückbaus eines Deiches zur Verbesserung des überregionalen Hochwasserschutzes im Falle eines Hochwassers Schäden an der Fläche entstehen. Ersatzpflichtig sind nur Schäden, wenn die bauliche Situation nach dem 28. Mai 2019 (Inkrafttreten des ThürWG) geschaffen wurde und die Schäden innerhalb von 25 Jahren nach diesem Datum eintreten. Entscheiden ist zudem, dass die Flächen durch den Deich zuvor vor dem aufgetretenen Schaden geschützt waren.

Der Schadensfall muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem die bzw. der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz gemeldet werden.

Entschädigt werden unmittelbar verursachte Schäden (z.B. Fruchtschäden), Kosten für die Beseitigung von erheblichen Ablagerungen und Treibgut, entgangene Agrarbeihilfen und Einkommensverluste. Die Ermittlung des Schadens erfolgt durch einen zugelassenen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Zahlungen Dritter (z.B. Versicherungsleistungen) und ersparte Kosten/ Aufwendungen werden vom ermittelten Schaden abgezogen. Nähere Informationen und das Muster einer Schadensanzeige entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift.

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