Die Erläuterungen zum QS-Leitfaden Schweinehaltung wurden aktualisiert. Die überarbeiteten Passagen beziehen sich auf das Kriterium Betriebshygiene.
Entsprechend der überarbeiteten Beschreibung müssen die Einrichtungen zum Verladen der Schweine, über die Be- und Entladung stattfindet, befestigt sein, so dass eine ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion möglich sind. Außerdem muss eine befestigte Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen vorhanden sein, die die Standfläche der Transportfahrzeuge (in der Regel mindestens die Fläche von der Größe eines LKW) umfasst. Dieser befestigte Platz kann sich sowohl direkt an der Verladestelle als auch an anderer Stelle unmittelbar auf dem Betriebsgelände befinden. Es muss sich nicht um einen eigens eingerichteten Waschplatz für Transportfahrzeuge handeln – auch pragmatische Lösungen, wie z.B. bereits bestehende und geeignete befestigte Flächen oder ein Waschplatz, der für die Reinigung der Pflanzenschutzspritze eingerichtet wurde, können genutzt werden. Diese baulichen Voraussetzungen müssen unabhängig davon erfüllt werden, ob die Tierhaltenden den Tiertransport mit eigenen Fahrzeugen durchführen oder nicht und auch unabhängig davon, ob dort regelmäßig Fahrzeuge gereinigt werden oder nicht. Die befestigen Flächen zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen dienen insbesondere im Seuchenfall zur Einrichtung eines Waschplatzes.
Erläuterungen zum Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung
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