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Bundesminister Özdemir will 4 Prozent-Ackerbrache und Fruchtwechsel-Vorgabe im Antragsverfahren 2023 aussetzen

Bundesminister Cem Özdemir hat den Länderagrarministern am Freitag, den 5. August eine Beschlussvorlage zur Aussetzung von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 im GAP-Antrag 2023 zugesandt. Den Ländern wurde eine Stellungnahme-Frist von einer Woche gegeben. Danach wird das Bundeslandwirtschaftsministerium die Aussetzung offiziell an die EU-Kommission melden und die notwendigen Änderungen der nationalen Verordnungen in das Bundesratsverfahren geben. Beides ist nach Einschätzung des Deutschen Bauernverbandes eher eine Formsache.

Aus der Beschlussvorlage ergeben sich folgende inhaltliche Präzisierungen für die Anbauplanung bzw. Herbstaussaat:

(A) Aussetzung von GLÖZ 8 (4 Prozent-Ackerbrache)

1. Ausnahmsweise Anrechnung von Getreide, Sonnenblumen und Leguminosen

Formal soll die Vorgabe für 4% Ackerbrache im GAP-Antrag 2023 bestehen bleiben. Ausnahmsweise können hierauf auch Flächen angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen und Leguminosen genutzt werden.

Das ist nur möglich, soweit der Landwirt in 2023 nicht die Eco-Schemes „Nichtproduktive Flächen auf Ackerland über GLÖZ 8 hinaus“ bzw. „Blühstreifen/Blühflächen auf Ackerflächen“ beantragt. Das heißt: Die Eco-Schemes „zusätzliche Ackerbrachen über 4% hinaus“ bzw. „Blühstrei­fen/Blühflächen auf Acker“ können unverändert nur beantragt und gewährt werden, wenn der Landwirt in 2023 freiwillig bereits 4 Prozent Ackerbrache vorhält.

2. Die Ausnahme bei GLÖZ 8 gilt nicht für Mais, Sojabohnen oder Kurzumtriebsplantagen.

Diese Vorgabe geht auf EU-Recht zurück. Damit sind die formell bzw. fiktiv weiter anzugebenden 4%-Ackerbrachen für Mais, Sojabohnen und KUP blockiert.

3. Die Ausnahme bei GLÖZ 8 gilt ferner nicht für Flächen, die in den GAP-Anträgen 2021 und 2022 (also in beiden Jahren hintereinander)

    • aus der Erzeugung genommen waren (Brachflächen nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung, die nicht als ökologische Vorrangflächen im Antrag deklariert worden sind), oder
    • die als Brachfläche unter den ökologische Vorrangflächen im Antrag deklariert worden sind (nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung in Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse als brachliegende Fläche.

Gemeint sind nach unserer ersten Einschätzung sowohl „echte“ Brachflächen als auch „Brachflächen mit Bienenweiden“ im Rahmen der „Ökologischen Vorrangflächen“.

(B) Aussetzung von GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf Ackerflächen)

4. Die Vorgabe zum Fruchtwechsel soll im GAP-Antrag 2023 nicht angewendet werden.

Damit erfolgt in 2023 kein rückwirkender Vergleich zum Anbau 2022. Die Regelung würde damit erstmals in 2024 im Vergleich zu 2023 greifen. Dabei sind dann die Erleichterungen im Fruchtwechselgebot nach dem AMK-Beschluss von Ende Juli 2022 zu beachten, die im Herbst im Bundesratsverfahren in der Konditionalitäten-VO geregelt werden sollen.

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