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DBV Bauerninfo Geflügel 33/2022

Geflügel-Salami darf keinen Schweinespeck enthalten

(dpa) Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Bezeichnung "Geflügel Salami" auf einem bundesweit im Einzelhandel verkauften Produkt irreführend ist, wenn in der Wurst auch Schweinespeck enthalten ist. Der Beschluss vom 15. August ist nicht anfechtbar (Az.: 9 A 517/20). Die Herstellerfirma aus dem Kreis Gütersloh beschriftet die Wurstverpackung auf der Rückseite mit der fettgedruckten Angabe "Geflügel Salami" und darunter in kleinerer Schrift "mit Schweinespeck". Bei den Zutaten wird aufgelistet, dass für die Produktion von 100 Gramm Salami 124 Gramm Putenfleisch und 13 Gramm Schweinespeck eingesetzt werden. Durch den Entzug von Feuchtigkeit verliert das Produkt am Ende Gewicht......

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