Ab dem 1. Januar 2023 entfällt für erkrankte Beschäftigte, die gesetzliche versichert sind, die Pflicht, der arbeitgebenden Instanz eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Stattdessen rufen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese elektronisch bei der Krankenversicherung ab. Die Betriebe können damit auch einen Dritten (zum Beispiel einen externen Lohnabrechner) beauftragen.
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