Ab dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, von der Arbeitsagentur benötigte Arbeitsbescheinigungen elektronisch zu übermitteln.
Das BEA-Verfahren („Bescheinigungen Elektronisch Annehmen“) der Bundesagentur für Arbeit (BA), das seit 2014 freiwillig von den Betrieben genutzt werden kann, ist ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen verpflichtend. Damit können Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen künftig nicht mehr in Papierform übermittelt werden. BEA ist das digitale Verfahren der BA für die duch die arbeitgebende Instanz auszustellenden Arbeitsbescheinigungen, die für die Berechnung und Zahlung des Arbeitslosengeldes erforderlich sind.
Es existieren zwei Möglichkeiten zur Übermittlung der Daten. Die meisten Entgeltabrechnungsprogramme beinhalten die Möglichkeit zum Datentransfer an die BA. Falls nicht, können die Arbeitsbescheinigungen über sv.net (elektronische Ausfüllhilfe) an die Arbeitsagentur übermittelt werden. Bisher mussten Arbeitgeber, die das Verfahren optional genutzt haben, von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Einwilligung zur Übermittlung der Daten einholen. Dies entfällt nun mit der Verpflichtung ab dem 1. Januar 2023.
Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigungen noch in Papierform eingereicht werden. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.
Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea.
Dort sind auch FAQs und die Telefonnummer einer BEA-Hotline hinterlegt