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Erstnutzung durch Beweidung bei der Maßnahme H auch zu späterem Zeitpunkt möglich  

In der vergangenen Woche wurde mit Erlass durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) eine Ausnahmeregelung für die Erstnutzung durch Beweidung bei der Maßnahme H geschaffen.

Laut Förderrichtlinie KULAP2022 ist bei der Maßnahme H (Hüteschafhaltung Biotop-Grünland) eine Erstnutzung der Fläche durch Beweidung mit betriebseigenen Schafen oder Ziegen in Form von Hütehaltung (einschließlich Hütehaltung in Netzen) bis 30. August als Zuwendungsvoraussetzung festgelegt. Die Förderrichtlinie sieht vor, dass in bestimmten Fällen das mit der Maßnahme H verbundene Biodiversitätsziel auch noch bei später erfolgter Erstnutzung durch Beweidung erreicht werden kann.

Mit oben genanntem Erlass regelt das TMIL, dass mit Genehmigung der örtlich zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Termin, bis zu dem die Erstnutzung der Fläche erfolgt sein muss, förderunschädlich auf einen zwischen dem 31. August und 15. November liegenden Termin, verschoben werden kann.

Ein geeignetes Nachweisverfahren wird noch etabliert, die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte werden dazu von ihrem jeweiligen Agrarförderzentrum informiert.

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