Gemäß den Bedingungen der Konditionalität muss ab diesem Antragsjahr während der empfindlichsten Zeiten eine Mindesbodenbedeckung gewährleistet sein. Diese Regelung gilt erstmalig ab diesem Antragsjahr. Verpflichtend ist, dass zwischen dem 15. November und dem 15. Januar mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen FAckerfläche des Betriebs mit Pflanzen oder anderer Bodenbedeckung versehen sein müssen.
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