Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2023 der Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 – InsoGeldFestV 2024) zugestimmt.
Mit der Verordnung wird der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz für das Insolvenzgeld nach § 360 SGB III für das Kalenderjahr 2024 auf 0,06 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts festgelegt.
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