Transporteure von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen sind nicht länger dazu verpflichtet, eine Zu- und Abgangsmeldung in der HIT-Datenbank vorzunehmen, wie die EU-Kommission (EU-KOM) auf Anfrage des Bundeslandwirtschaftsministeriums klargestellt hat. In ihrer Stellungnahme zeigt die EU-KOM klar auf, dass es sich bei Transporteuren nicht um einen „Betrieb“ im klassischen Sinne handelt, sondern vielmehr um einen „Unternehmer“, der die Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert. Die EU-KOM beruft sich hierbei auf Artikel 4 Nummer 25 der EU-Verordnung 2016/429.
Da das EU-Recht gegenüber der nationalen Viehverkehrsverordnung Vorrang besitzt, sind Viehtransporteure fortan von der Meldepflicht ausgenommen. Demzufolge finden die Zu- und Abgangsmeldungen nur noch auf Betriebsebene statt, d.h. der abgebende Betrieb muss bei seiner Abgangsmeldung die Betriebsnummer des aufnehmenden Betriebes angeben und umgekehrt. Für Ferkelerzeuger bedeutet dies, die Nummer des Mästers anzugeben. Der Mäster meldet den Zugang und gibt später bei der Abgangsmeldung die Nummer des Schlachthofes an.
Weitere Informationen dazu unter:
Viehtransporteure müssen nicht mehr an HIT melden (topagrar.com)