Mit dem Inkrafttreten des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (TierHaltKennzG) wurde eine staatlich verpflichtende Kennzeichnung der Tierhaltungsform bei Lebensmitteln tierischer Herkunft geregelt. Diese muss ab 1. August nächsten Jahres auf Packungen und in den Auslagen des Einzelhandels verwendet werden. Hierdurch sollen eine höhere Transparenz und Klarheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen werden. Die Haltungskennzeichnung umfasst die fünf Haltungsformen Stall, Stall + Platz, Frischluftstall, Auslauf/Weide und Bio. Nach aktuellem Stand gilt diese Kennzeichnungspflicht zunächst nur für frisches Schweinefleisch aus dem Haltungsabschnitt Mast (mehr als zehn Wochen alt und mit einem Lebendgewicht von mindestens 40 Kilogramm geschlachtet).
Gemäß TierHaltKennzG ist jede Halterin und jeder Halter von Mastschweinen, die für die Gewinnung und den Verkauf von gewerblich hergestellten Lebensmitteln gehalten werden, dazu verpflichtet, die geforderten Informationen zur Haltungsform bereits in diesem Jahr bis zum 1. August an die zuständige Behörde zu melden. Diese Registrierung und die anschließende Kennnummernvergabe dienen der Vorbereitung auf die künftige Kennzeichnung.
Für Thüringen führt das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) den Vollzug des TierHaltKennzG durch. Das TLV hat für die Registrierung der infrage kommenden Mastschweinebetriebe ein Informationsschreiben und einen Meldebogen vorbereitet und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Der ausgefüllte Meldebogen kann zusammen mit den relevanten Nachweisen entweder postalisch oder elektronisch an die zuständige Stelle des TLV gesendet werden.
Ein Großteil der betroffenen Mastschweinebetriebe wurde zur Arbeitserleichterung bereits direkt durch das TLV angeschrieben und zur Meldung aufgefordert. Wer bisher kein Schreiben erhalten hat, kann das Informationsschreiben sowie den Meldebogen auf der Internetseite des TLV herunterladen.
Wir möchten alle Halterinnen und Halter von Mastschweinen auf die Verpflichtung zur Meldung ihrer Tierhaltung beim TLV bis zum 1. August 2024 hinweisen. Dies betrifft nur Mastschweinehaltungen, deren Tiere für die Gewinnung und den Verkauf von gewerblich hergestellten Lebensmitteln gehalten werden. Mastschweinehaltungen zur Erzeugung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch sind hiervon ausgenommen.
Bild: BMEL - Tierhaltungskennzeichnung - Weg frei: Die Tierhaltungskennzeichnung kommt