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Einführung der RED III: Aktualisierte SURE-Systemdokumente verfügbar

Mit der Umsetzungsfrist der RED III am 21. Mai hat das Zertifizierungssystem SURE seine angepassten Systemdokumente veröffentlicht. SURE hat erst am 20. Mai die erforderliche Bestätigung der EU-Kommission zur Anerkennung der RED III und damit die Freigabe für die angepassten Systemdokumente erhalten. Bestehende RED II-Nachhaltigkeitszertifikate behalten auch unter der RED III weiterhin ihre Gültigkeit. Für Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse erweitert sich der Ausschluss bestimmter Flächentypen für die Erzeugung der Biomasse, z.B. auf Heideflächen und in Altwäldern. Die neu betroffenen Unternehmen sollten sich zeitnah mit den aktualisierten Systemdokumenten vertraut machen, um deren Einhaltung sicherstellen zu können. Wichtig ist jetzt vor allem, für Biomasselieferungen ab dem 21. Mai aktualisierte Selbsterklärungen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien einzuholen, da es, unter anderem aufgrund einer Regelungslücke auf nationaler Ebene, aktuell in keinem EU-Land eine gültige Risikobewertung gibt. Eine aktualisierte Risikobewertung des BBE wird zeitnah veröffentlicht. Die angepassten SURE-Systemgrundsätze können hier und die neuen Selbsterklärungen können hier abgerufen werden (derzeit nur Englisch, deutsche Fassung folgt). Die Umsetzung der RED III im Stromsektor erfolgt auf nationaler Ebene durch die Mitgliedstaaten durch die Anpassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). Ohne eine angepasste BioSt-NachV gilt für die Nachhaltigkeitszertifizierung weiterhin die Größengrenze von 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung aus der RED II und noch nicht die in der RED III abgesenkte Grenze von 7,5 MW. Da nicht klar ist, welche eventuellen Übergangsfristen gelten werden, sollten sich potenziell betroffene Unternehmen (zwischen 7,5 und 20 MW) dennoch bereits mit den Vorgaben der Zertifizierung vertraut machen und Kontakt zu

Zertifizieren aufnehmen. Die BioSt-NachV fordert auch in der aktuell noch gültigen Fassung die Nachhaltigkeitszertifizierung nach einem von der EU-Kommission zugelassenen Zertifizierungssystem, so dass bereits von aktuell noch gültigen BioSt-NachV erfasste Anlagen bereits jetzt die RED III Anforderungen einhalten müssen, da die Zertifizierungs-systeme ihre Dokumente fristgerecht zum 21. Mai an die RED III-Vorgaben anpassen mussten. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass auf der einen Seite die EU-Kommission für die Zulassung der Nachhaltigkeitszertifizierungssysteme zuständig ist und auf der anderen Seite durch Neuwahl und Regierungswechsel die deutsche Politik lahmgelegt war. Für Unternehmen, die bereits von der Vorgängerrichtlinie RED II erfasst waren, gelten damit bereits jetzt die neuen Vorgaben. einzufordern.

 

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