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Neue Einschränkungen und Verbote bei der Glyphosat-Anwendung

Mit der Veröffentlichung des Aktionsprogramms Insektenschutz im September 2019 wurde u.a. verkündet, dass die Anwendung von Glyphosat in den kommenden Jahren deutlich eingeschränkt werden soll. Mit der Verkündung des Bundesgesetzblattes zur Fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der vergangenen Woche sind folgende Einschränkungen und Verbote von Glyphosat ab sofort wirksam:

  • Die Anwendung von Glyphosat direkt vor der Ernte (Sikkation) ist generell verboten. Es gibt keine Ausnahmen.
  • Zur Stoppelbehandlung nach der Ernte und zur Vorsaatanwendung ist der Einsatz in Erosionsgebieten erlaubt. Bei der Vorsaatanwendung ist die Anwendung zusätzlich in Kombination mit Direkt- oder Mulchsaat auch außerhalb des Erosionsgebietes möglich.
  • Außerhalb eines Erosionsgebietes ist Glyphosat nur zur Bekämpfung perennierender Problemunkräuter wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke auf Teilflächen erlaubt.
  • Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur zur Erneuerung des Grünlands bei Verunkrautung zulässig, bei der aufgrund ihres Ausmaßes die Tiergesundheit in Gefahr oder ein wirtschaftlicher Nutzen nicht mehr gegeben ist. Der Einsatz zur Neueinsaat ist ausschließlich in Erosionsgebieten erlaubt.
  • Keine Ausnahmemöglichkeit gibt es mehr für die Anwendung von Glyphosat in Naturschutzgebieten, Nationalparks und gesetzlich geschützten Biotopen sowie auf Grünland in FFH-Gebieten

In den kommenden Tagen soll eine Fachinformation des Pflanzenschutzdienstes Thüringen veröffentlicht werden. Im Vorfeld sind Detailfragen zu klären. Der Thüringer Bauernverband ist dazu im Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft.

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