Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) ändert derzeit die Richtlinie Wolf/Luchs. Deren Ziel ist es einerseits, Weidetiere zu schützen, indem Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen gewährt werden. Andererseits dient die Richtlinie dazu, weidetierhaltenden Betrieben eine Entschädigung zu zahlen, wenn ein Wolf oder Luchs Nutztierschäden verursacht hat.
Anlässlich des neugefassten Richtlinienentwurfs hat der Thüringer Bauernverband (TBV) eine Stellungnahme beim TMUEN eingereicht. Sie zielt darauf ab, eine Vollfinanzierung für die Präventionsmaßnahmen „Gewährleistung eines optimalen Herdenschutzes“ sowie „Anschaffung von Herdenschutzhunden“ auch zukünftig sicherzustellen.
Durch die neugefasste Richtlinie könnten in Zukunft neben Ausgaben zur Anschaffung von Zäunen oder Herdenschutzhunden auch Ausgaben zur Anschaffung und Errichtung von festen Nachtpferchen zuwendungsfähig sein.
Gemäß des Richtlinienentwurfs wäre es zudem möglich, zusätzlich laufende Betriebsausgaben für die Prävention von Nutztierrissen gefördert zu bekommen. Dies würde beispielsweise Aufwendungen zur Errichtung von Zäunen oder zur Haltung von Herdenschutzhunden beinhalten.
Ferner sollen Billigkeitsleistungen gewährt werden, wenn ein Nutztierschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Wolf oder Luchs verursacht wurde (Wolfshybriden gelten als Wölfe). Billigkeitsleistungen im Schadensfalle würden – wie bisher auch – in Höhe von 100 Prozent des Schadens gewährt werden. Nach Ansicht des TBV müssen zusätzlich die Einnahmen, die einem weidetierhaltenden Betrieb durch den Tod oder die Verletzung eines attackierten Nutztieres entgehen, entschädigt werden.
Da die Richtlinie Wolf/Luchs von der europäischen Union notifiziert wurde, unterliegt die Förderung der landwirtschaftlichen Betriebe nicht mehr der De-minimis-Regelung.