Die novellierte Technische Anleitung Luft (TA-Luft) wurde nunmehr im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie tritt damit am 1. Dezember in Kraft. Folgende wesentlicher Inhalte sind darin geegelt und müssen zukünftig beachtet werden:
Bei der Neuerrichtung von zwangsbelüfteten Stallanlagen mit mehr als 2.000 Mastplätzen für Schweine, ab 750 Sauenplätzen und ab 40.000 Geflügelplätzen (sog. G-Anlagen bzw. E-Anlagen i. S. d. 4. BImSchV) ist der Einbau einer Abluftreinigung verpflichtend. Durch die Abluftreinigungseinrichtung sind Emissionsminderungsgrade für Staub, Ammoniak und Gesamtstickstoff von jeweils mindestens 70 Prozent zu gewährleisten. Eine Ausnahme gilt für „qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen“. Ist hier eine Abluftreinigungseinrichtung technisch nicht möglich, sollen (soweit möglich) alternative Emissionsminderungstechniken mit einem Emissionsminderungsgrad von mindestens 40 Prozent eingesetzt werden.
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