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Pressemitteilung TLVwA: Keine Entschädigung für Nichtgeimpfte

Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) hat aktuell in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass ab dem 1. November 2021 bei der Prüfung von Anträgen auf Verdienstausfallentschädi­gung nach § 56 ff. IfSG der bisher nicht angewendeten § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG (Impfklausel) als Folge des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September nun berücksichtigt und anwen­det wird (https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?uid=228&jahr=2021). 

Diese Vorschrift sieht vor, dass die Entschädigungsleistung dann nicht gewährt wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Bereits am 18. Dezember 2020 hatte das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Covid-19 Schutzimpfung öffentlich empfohlen (ThürStAnz. 2/2021 S. 12).

Dies bedeutet, dass für Entschädigungszeiträume nach dem 1. November 2021 Verdienstausfallentschä­digungen nach § 56 ff. IfSG allein deswegen nicht bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt des Tätigkeitsverbotes bzw. der Quarantäneanordnung die betroffene Person - trotz hinreichen­dem Impfstoffangebots - keine Schutzimpfung in Anspruch genommen hat und keine medizini­sche Kontraindikation oder eine Schwangerschaft vorlag.

Im Rahmen der Antragstellung („Antragstool“) auf www.ifsg-online.de, das in Thüringen für die Beantragung von Entschädigungsleistungen ausschließlich Anwendung findet, wurde ein ent­sprechendes Abfragemodul zum Impfstatus geschaltet, in denen die Frage nach der Absonde­rung trotz Impfung bzw. dem Genesenenstatus sowie zu einer etwaigen Kontraindikation/ Schwangerschaft gestellt wird und durch den Antragsteller zu beantworten ist.

Liegt keine Kontraindikation bzw. Schwangerschaft vor, wird regelmäßig von einem zumutbaren Impfangebot ausgegangen, in denen die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG greift.

Für den Fall einer Kontraindikation sind die entsprechenden medizinischen Nachweise per Upload beizufügen.

Laut Pressemitteilung des TLVwA dürfen Arbeitgeber gemäß § 26 Abs. 3 BDSG von den Ar­beitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen zu deren Impfstatus einholen, soweit mit diesen Angaben An­sprüche nach den §§ 56ff. IfSG verfolgt werden sollen. Hierzu gehören auch Angaben zu etwaigen Gründen, warum ein Impfschutz gegen Covid-19 nicht besteht.

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