Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) hat aktuell in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass ab dem 1. November 2021 bei der Prüfung von Anträgen auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 ff. IfSG der bisher nicht angewendeten § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG (Impfklausel) als Folge des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September nun berücksichtigt und anwendet wird (https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?uid=228&jahr=2021).
Diese Vorschrift sieht vor, dass die Entschädigungsleistung dann nicht gewährt wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.
Bereits am 18. Dezember 2020 hatte das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Covid-19 Schutzimpfung öffentlich empfohlen (ThürStAnz. 2/2021 S. 12).
Dies bedeutet, dass für Entschädigungszeiträume nach dem 1. November 2021 Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 ff. IfSG allein deswegen nicht bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt des Tätigkeitsverbotes bzw. der Quarantäneanordnung die betroffene Person - trotz hinreichendem Impfstoffangebots - keine Schutzimpfung in Anspruch genommen hat und keine medizinische Kontraindikation oder eine Schwangerschaft vorlag.
Im Rahmen der Antragstellung („Antragstool“) auf www.ifsg-online.de, das in Thüringen für die Beantragung von Entschädigungsleistungen ausschließlich Anwendung findet, wurde ein entsprechendes Abfragemodul zum Impfstatus geschaltet, in denen die Frage nach der Absonderung trotz Impfung bzw. dem Genesenenstatus sowie zu einer etwaigen Kontraindikation/ Schwangerschaft gestellt wird und durch den Antragsteller zu beantworten ist.
Liegt keine Kontraindikation bzw. Schwangerschaft vor, wird regelmäßig von einem zumutbaren Impfangebot ausgegangen, in denen die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG greift.
Für den Fall einer Kontraindikation sind die entsprechenden medizinischen Nachweise per Upload beizufügen.
Laut Pressemitteilung des TLVwA dürfen Arbeitgeber gemäß § 26 Abs. 3 BDSG von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen zu deren Impfstatus einholen, soweit mit diesen Angaben Ansprüche nach den §§ 56ff. IfSG verfolgt werden sollen. Hierzu gehören auch Angaben zu etwaigen Gründen, warum ein Impfschutz gegen Covid-19 nicht besteht.