Aufgrund wiederholter Anfragen soll hier noch einmal ein Hinweis auf die erfolgte Verlängerung der Corona-Sonderzahlung gegeben werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Sonderleistungen in Höhe von insgesamt 1.500 Euro zahlen, ohne dass diese steuer- oder sozialabgabenpflichtig wären. Ursprünglich galt diese Frist nur bis zum 31. Dezember 2020 und wurde dann bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
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