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Start der Beantragung für Überbrückungshilfe IV

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung Unternehmen aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Voraussetzung für die Wirtschaftshilfe sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Referenzmonat im Jahr 2019.

Mit der Überbrückungshilfe IV werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Erstattet werden:

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 bis 70 Prozent Umsatzeinbruch oder
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch.

Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer) beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. Bei der Überbrückungshilfe IV werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html.

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